Abzugsbetrag § 7i EStG
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06.09.2011, 20:24
Beitrag: #2
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RE: Abzugsbetrag § 7i EStG
1. Eine automatische Abänderung erfolgt nicht. Der Stpfl. hat die Bescheinigung dem FA vorzulegen.
2. FinMin Bayern 21.8.1998, 31 b - S 2198 a - 13/54 - 68 107 Darin wird zu § 7h Bezug genommen auf den Bauherrenerlass: Zitat:Sind die Aufwendungen im Rahmen einer Sanierungs- oder Entwicklungsgesamtmaßnahme entstanden, gehören grundsätzlich auch die sog. Funktionsträgergebühren (z.B. Kosten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers oder eines Beauftragten im Sinn der §§ 157 und 167 BauGB, Baubetreuungskosten; vgl. im einzelnen BMF-Schreiben vom 31.8.1990, BStBl 1990 I S. 366 = SIS 90 18 07 - „Bauherren-Erlaß” -) zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die Entscheidung, ob die Funktionsträgergebühren z.B. den Herstellungs- oder Anschaffungskosten oder den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen sind, obliegt den Finanzbehörden. In diesen Fällen sollte folgender Zusatz in die Bescheinigung aufgenommen werden: Bei § 7i kann m.E. nix anderes gelten. Der Bauherrenerlass sagt zu § 7h, i Zitat:3.2.2 Besonderheit bei Baumaßnahmen i.S. der §§ 7 h, 7 i EStG Danach müsste der Bauherrenerlass auf die Funktionsträgergebühr bzw. was diese tatsächlich abdeckt, abgeklopft werden und das entsprechend zugeordnet werden. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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Abzugsbetrag § 7i EStG - zaunkönig - 06.09.2011, 15:17
RE: Abzugsbetrag § 7i EStG - Kiharu - 06.09.2011 20:24
RE: Abzugsbetrag § 7i EStG - zaunkönig - 07.09.2011, 07:56
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