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Abzugsbetrag § 7i EStG
06.09.2011, 20:24
Beitrag: #2
RE: Abzugsbetrag § 7i EStG
1. Eine automatische Abänderung erfolgt nicht. Der Stpfl. hat die Bescheinigung dem FA vorzulegen.

2.
FinMin Bayern 21.8.1998, 31 b - S 2198 a - 13/54 - 68 107

Darin wird zu § 7h Bezug genommen auf den Bauherrenerlass:

Zitat:Sind die Aufwendungen im Rahmen einer Sanierungs- oder Entwicklungsgesamtmaßnahme entstanden, gehören grundsätzlich auch die sog. Funktionsträgergebühren (z.B. Kosten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers oder eines Beauftragten im Sinn der §§ 157 und 167 BauGB, Baubetreuungskosten; vgl. im einzelnen BMF-Schreiben vom 31.8.1990, BStBl 1990 I S. 366 = SIS 90 18 07 - „Bauherren-Erlaß” -) zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die Entscheidung, ob die Funktionsträgergebühren z.B. den Herstellungs- oder Anschaffungskosten oder den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen sind, obliegt den Finanzbehörden. In diesen Fällen sollte folgender Zusatz in die Bescheinigung aufgenommen werden:

„Zu den bescheinigten Aufwendungen gehören Funktionsträgergebühren. Begünstigt ist nur der Anteil, der nach den Feststellungen der Finanzbehörden zu den Anschaffungskosten im Sinn des § 7 h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten gehört, die auf die begünstigten Baumaßnahmen entfallen.”

Bei § 7i kann m.E. nix anderes gelten.
Der Bauherrenerlass sagt zu § 7h, i

Zitat:3.2.2 Besonderheit bei Baumaßnahmen i.S. der §§ 7 h, 7 i EStG

Der Gesamtaufwand ist, soweit das eindeutig möglich ist, unmittelbar dem Grund und Boden, der Altbausubstanz des Gebäudes, den bescheinigten Baumaßnahmen i.S. der §§ 7 h, 7 i EStG, den übrigen Baumaßnahmen und den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzuordnen. Aufwendungen, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, sind auf die Kostenarten, mit denen sie zusammenhängen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der auf diese Kostenarten eindeutig entfallenden Kosten. Die eindeutig den bescheinigten Baumaßnahmen i.S. der §§ 7 h, 7 i EStG zuzuordnenden Aufwendungen zuzüglich der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Anteile der nicht eindeutig zuzuordnenden Anschaffungskosten, die den Aufwendungen für bescheinigte Baumaßnahmen i.S. der §§ 7 h, 7 i EStG zuzurechnen sind, ergeben die begünstigten Anschaffungskosten i.S. der §§ 7 h, 7 i EStG.

Danach müsste der Bauherrenerlass auf die Funktionsträgergebühr bzw. was diese tatsächlich abdeckt, abgeklopft werden und das entsprechend zugeordnet werden.

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RE: Abzugsbetrag § 7i EStG - Kiharu - 06.09.2011 20:24

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