1% Regel gilt nicht alles ab!!!
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04.09.2011, 00:02
Beitrag: #26
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RE: 1% Regel gilt nicht alles ab!!!
Hmm... Ich würde noch die Historie der LStRÄnderung bringen. Wäre die neue R anwendbar, dann gäbe es Selbstbindung der Verwaltung. Unabwendbarkeit wäre dann Ermessensfehler. Also sollte man ggf noch argumentieren, das R Änd willkürlich nicht auf 200x rückbezogen. Änderung beruhte auf Änd der Rspr BFH (xxx), was unabhängig von Jahr ist. Also wäre LStR eigentlich auch für Sachverhalt anzuwenden, die Nichtanwendung durch FA im Einzelfall ohne besondere sachliche Begründung hinaus (außer das LStR 2011 n.n. anwendbar) somit Rechtsverletzung des Klägers.
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