Hallo,
gleich noch ein kleines Problem.
Lohnsteuer-Ap ergab, dass der Wagen welcher der Frau des GGF im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zur Nutzung überlassen wurde auch für Fahrten zu Ihrer eigentlichen nsA genutzt wurde.
Es erfolgte die Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regel.
Prüfer will nun die tats. Kosten der Frau zusätzlich als Lohn anrechnen, mit der Konsequenz, dass natürlich das geringf. Beschäftigungsverhältnis st-/SV-Pflichtig wird, weil über 400 ¤/Monat.
Gibt es diesbezüglich noch irgendwelche neueren Urteile?
Schmidt-Kommentar ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Einkünfte aus nsA die Kosten nicht zusätzlich gekürzt werden müssten.
Please help.
Nein, da hat der BP'ler recht. Abgegolten wird private Nutzung, die liegt aber nicht vor, wenn das Kfz für andere Einkünfte genutzt wird (BFH-Urteil vom 26.4.2006, X R 35/05, BStBl. 2007 II S. 445).
Huuu .. das ist nicht einfach jetzt ...
Ganz spontan fällt mir die pauschalierung von Fahrten zwischen wohnung und Arbeitsstätte ein ... wenn das ginge ist man immerhin aus der SV pflicht raus....wobei ich zu wenig Lohnfachman bin,und daher gerade nicht genau weiss ob das auch bei einem Minijob geht :-/
Grundsätzlich kann ich die Argumentation des Prüfers nämlich nachvollziehen.
Die Ehefrau ist wirtschaftlich nicht belastet, da die Fahrtkosten zwischen wohnung und eigentlicher nsA vom EU des Ehemannes getragen werden....das Urteil dazu hat showbee schon genannt...
Wurden die Fahrtkosten denn in der Anlage N der eigentlichen nsA als WK erklärt??
Dann wär eventuell die analoge Anwendung der Billigkeitsregel (letzter Satz bei Rz 17) dieses BMF Schreibens interessant:
BMF-Schreiben vom 18. November 2009, Aktenzeichen: IV C 6 - S 2177/07/10004
Nach meiner Kenntnis ist dieses BMF-Schreiben...genau wie Übrigens auch das zugrundeliegende Urteil allerdings nicht für Dienstwagenüberlassung an AN ergangen :-/
Die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Hinzurechnung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit als Korrekturposten zu den abzugsfähigen WK bei nur tatsächlicher Nutzung sind denke ich bekannt.
lg, Jive
NAchtrag: Wie kommt der Prüfer darauf, die tatsächlichen Kosten zum Lohn hinzuzurechnen ???
Wenn müsste doch § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG greifen oder meinst Du damit die tatsächlich in der Anlage N angesetzten WK für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ??
Ja, die Billigkeitsregel erfasst nur denselben Stpfl, also wenn der Selbständige seinen BV PKW noch für 19/21er Fahrten nutzt. Da geht wohl kein Weg vorbei. Da og Urteil Anfang 2007 im BStBl stand, läufts ggf auf Haftungsfall ab Mitte 2007 hinaus...
Hallo,
showbee schrieb:Nein, da hat der BP'ler recht. Abgegolten wird private Nutzung, die liegt aber nicht vor, wenn das Kfz für andere Einkünfte genutzt wird (BFH-Urteil vom 26.4.2006, X R 35/05, BStBl. 2007 II S. 445).
das gilt aber nur für Unternehmer. Für Arbeitnehmer heißt es in R 8.1 Abs. 9 Satz 8 LStR:
"
Kann das Kraftfahrzeug auch im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit mit dem Nutzungswert nach Satz 1 abgegolten.
Wenn man es wörtlich nimmt, liegt natürlich keine andere Einkunftsart vor und nach dem Gesetzeswortlaut sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die 0,03% anzusetzen. Dies kann m.E. aber nur für das Dienstverhältnis mit dem AG gelten, der das Kfz überlässt.
Denn: woher soll der "normale" AG denn wissen, ob der AN das Kfz noch für andere Einkunftsarten oder ein anderes Dienstverhältnis nutzt?
Dann müsste man ja bei jeder Kfz-Überlassung eine Bestätigung vom AN einholen.
showbee schrieb:Ja, die Billigkeitsregel erfasst nur denselben Stpfl, also wenn der Selbständige seinen BV PKW noch für 19/21er Fahrten nutzt. Da geht wohl kein Weg vorbei. Da og Urteil Anfang 2007 im BStBl stand, läufts ggf auf Haftungsfall ab Mitte 2007 hinaus...
Das mit dem Haftungsfall ist eben genau das Problem.
Es ist halt die Frage, ob man nochmal gegen die EE klagt. Und um das Prozessrisiko abschätzen zu können, wollte ich wissen, ob es schon etwas Neues dazu gibt. Euer vorgenanntes Urteil ist mir leider bekannt

.
ICh meine es gibt dazu aber noch abweichende Meinungen - muss mal bei Schmidt und Co. nachsehen
Huhu :-)
Ich habe heut morgen gleich mal mit meiner Lohnfee gesprochen ...
Sie meint, dass die pauschalierung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eigentlich auch bei einem Minijob gehen müsste.
Dann wär das problem mit der SV Pflicht zumindest gelöst.
Natürlich wär das nur die zweitbeste Lösung... ich würde vorher , wie Eisvogel schon geschrieben hat, erst einmal auf R 8.1 Abs. 9 Satz 8 LStR hinweisen und gucken was der Prüfer dazu sagt.
Die pauschalierung haste dann immernoch in der Hinterhand
lg, Jive
Danke Euch nochmals.
@Eisvogel
genau so etwas war mir im Hinterkopf

. Hatte deine Antwort allerdings erst nach meiner letzten Antwort gelesen - muss sich überschnitten haben.
@ Jive
Das werde ich auch gleich nochmal prüfen.
Hallo,
habe mir jetzt mal die Richtlinie R 8.1 Abs. 9 Nr. Satz 8 LStR angeschaut. Leider gibt es diese erst ab 2011, so dass diese wohl nicht auf meinen Prüfungszeitraum 2007-2009 angewendet werden kann.
Oder läuftdas unter "Die LStR 2011 sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen." aus der Präambel?
Gibt es für die LStÄR 2011 auch sowas wie bei der Gesetzesverabschiedung? Ich meine Erläuterungen, warum was wie und usw. in die Richtlinien aufegnommenwird? Finde das irgendwie nicht.
Kann mir vllt. jemand sagen, warum ich nichts zum anhängigen Verfahren VI R 38/07 finden kann?
Hier ging es im Vorverfahren (FG Niedesachsen 11 K 502/06) um Arbeitnehmer und denen überlassene PKW´s. Das würde auf meinen Fall passen.
Ist die Revision erledigt? - Ich kann es leider unter den erledigten Verfahren nicht finden.
Oder wurde die Rev. zurückgenommen? Wenn ja wo finde ich dass sie zurückgenommen wurde?