02.09.2011, 11:36
Was meint ihr reicht das f�r eine FG-Klage?
I. Sachverhalt und Verfahrensstand:
Der Beklagte hat nach einer den Zeitraum von XXX bis XXX umfassenden Lohnsteuer-Au�enpr�fung einen Haftungsbescheid nach � 42d EStG gegen die Kl�gerin wegen zu geringer abgef�hrter Lohnsteuer zzgl. Solidarit�tszuschlages f�r den Zeitraum XXX bis XXX erlassen.
Strittig ist, ob mit dem Ansatz der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges nach der so genannten 1%-Regelung auch die Nutzung f�r Fahrten im Rahmen eines anderen Arbeitsverh�ltnisses abgegolten sind.
Der Beklagte folgte den �nderungen des Lohnsteuerau�enpr�fers und setzte f�r die Nutzung des Firmenfahrzeuges einen h�heren geldwerten Vorteil an. Der Beklagte begr�ndet dies damit, dass die Arbeitnehmerin das ihr im Rahmen ihres Anstellungsverh�ltnisses zur Privatnutzung �berlassene Fahrzeug zur Erzielung anderer Eink�nfte genutzt hat. Er st�tzt seine Vorgehensweise auf das BFH-Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05, BStBl 2007 II S. 445), wonach der entscheidende Senat es nicht f�r ausreichend h�lt, wenn die Nutzungsentnahme (� 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) eines Pkws lediglich mit der 1%-Regelung vorgenommen wird, wenn dieses Fahrzeug auch zur Erzielung anderer Eink�nfte eingesetzt wird. Die Erh�hung des Bruttolohns der Arbeitnehmerin erfolgte dergestalt, dass der geldwerte Vorteil, �ber die bereits ber�cksichtigte so genannte 1%-Regelung hinaus, zus�tzlich mit 0,002% des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer pro Arbeitstag angesetzt wurde. Dies erfolgte offensichtlich in Anlehnung an die in Tz. 17 im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I, 2009,
1326) getroffene Verwaltungsanweisung nach der aus Vereinfachungsgr�nden je, im Zusammenhang mit den anderen Eink�nften, gefahrenen Kilometer 0,001% des Bruttolistenpreises zur Bewertung heranzuziehen sei.
Hiergegen richtet sich die Klage.
II. Begr�ndung:
Der Beklagte geht Fehl in seiner Annahme, er k�nne das Urteil des BFH´s vom 26.04.2006 (a.a.O.) auch im vorliegenden Fall anwenden, da es sich hierbei um einen nicht �bertragbaren Fall handelt. Entgegen der h�chstrichterlichen Entscheidung, wo es um die H�he einer Nutzungsentnahme eines gewerblich T�tigen ging, geht es im vorliegenden Fall um die Bewertung eines geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit einer PKW-�berlassung an Arbeitnehmer (s. dazu auch kritisch Drenseck im Schmidt Est-Kommentar, 29. Auflage zu �19 Rz. 50
I. Sachverhalt und Verfahrensstand:
Der Beklagte hat nach einer den Zeitraum von XXX bis XXX umfassenden Lohnsteuer-Au�enpr�fung einen Haftungsbescheid nach � 42d EStG gegen die Kl�gerin wegen zu geringer abgef�hrter Lohnsteuer zzgl. Solidarit�tszuschlages f�r den Zeitraum XXX bis XXX erlassen.
Strittig ist, ob mit dem Ansatz der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges nach der so genannten 1%-Regelung auch die Nutzung f�r Fahrten im Rahmen eines anderen Arbeitsverh�ltnisses abgegolten sind.
Der Beklagte folgte den �nderungen des Lohnsteuerau�enpr�fers und setzte f�r die Nutzung des Firmenfahrzeuges einen h�heren geldwerten Vorteil an. Der Beklagte begr�ndet dies damit, dass die Arbeitnehmerin das ihr im Rahmen ihres Anstellungsverh�ltnisses zur Privatnutzung �berlassene Fahrzeug zur Erzielung anderer Eink�nfte genutzt hat. Er st�tzt seine Vorgehensweise auf das BFH-Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05, BStBl 2007 II S. 445), wonach der entscheidende Senat es nicht f�r ausreichend h�lt, wenn die Nutzungsentnahme (� 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) eines Pkws lediglich mit der 1%-Regelung vorgenommen wird, wenn dieses Fahrzeug auch zur Erzielung anderer Eink�nfte eingesetzt wird. Die Erh�hung des Bruttolohns der Arbeitnehmerin erfolgte dergestalt, dass der geldwerte Vorteil, �ber die bereits ber�cksichtigte so genannte 1%-Regelung hinaus, zus�tzlich mit 0,002% des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer pro Arbeitstag angesetzt wurde. Dies erfolgte offensichtlich in Anlehnung an die in Tz. 17 im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I, 2009,
1326) getroffene Verwaltungsanweisung nach der aus Vereinfachungsgr�nden je, im Zusammenhang mit den anderen Eink�nften, gefahrenen Kilometer 0,001% des Bruttolistenpreises zur Bewertung heranzuziehen sei.
Hiergegen richtet sich die Klage.
II. Begr�ndung:
Der Beklagte geht Fehl in seiner Annahme, er k�nne das Urteil des BFH´s vom 26.04.2006 (a.a.O.) auch im vorliegenden Fall anwenden, da es sich hierbei um einen nicht �bertragbaren Fall handelt. Entgegen der h�chstrichterlichen Entscheidung, wo es um die H�he einer Nutzungsentnahme eines gewerblich T�tigen ging, geht es im vorliegenden Fall um die Bewertung eines geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit einer PKW-�berlassung an Arbeitnehmer (s. dazu auch kritisch Drenseck im Schmidt Est-Kommentar, 29. Auflage zu �19 Rz. 50