Steuerberater

Normale Version: 1% Regel gilt nicht alles ab!!!
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Was meint ihr reicht das f�r eine FG-Klage?

I. Sachverhalt und Verfahrensstand:

Der Beklagte hat nach einer den Zeitraum von XXX bis XXX umfassenden Lohnsteuer-Au�enpr�fung einen Haftungsbescheid nach � 42d EStG gegen die Kl�gerin wegen zu geringer abgef�hrter Lohnsteuer zzgl. Solidarit�tszuschlages f�r den Zeitraum XXX bis XXX erlassen.
Strittig ist, ob mit dem Ansatz der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges nach der so genannten 1%-Regelung auch die Nutzung f�r Fahrten im Rahmen eines anderen Arbeitsverh�ltnisses abgegolten sind.

Der Beklagte folgte den �nderungen des Lohnsteuerau�enpr�fers und setzte f�r die Nutzung des Firmenfahrzeuges einen h�heren geldwerten Vorteil an. Der Beklagte begr�ndet dies damit, dass die Arbeitnehmerin das ihr im Rahmen ihres Anstellungsverh�ltnisses zur Privatnutzung �berlassene Fahrzeug zur Erzielung anderer Eink�nfte genutzt hat. Er st�tzt seine Vorgehensweise auf das BFH-Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05, BStBl 2007 II S. 445), wonach der entscheidende Senat es nicht f�r ausreichend h�lt, wenn die Nutzungsentnahme (� 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) eines Pkws lediglich mit der 1%-Regelung vorgenommen wird, wenn dieses Fahrzeug auch zur Erzielung anderer Eink�nfte eingesetzt wird. Die Erh�hung des Bruttolohns der Arbeitnehmerin erfolgte dergestalt, dass der geldwerte Vorteil, �ber die bereits ber�cksichtigte so genannte 1%-Regelung hinaus, zus�tzlich mit 0,002% des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer pro Arbeitstag angesetzt wurde. Dies erfolgte offensichtlich in Anlehnung an die in Tz. 17 im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I, 2009,
1326) getroffene Verwaltungsanweisung nach der aus Vereinfachungsgr�nden je, im Zusammenhang mit den anderen Eink�nften, gefahrenen Kilometer 0,001% des Bruttolistenpreises zur Bewertung heranzuziehen sei.

Hiergegen richtet sich die Klage.

II. Begr�ndung:

Der Beklagte geht Fehl in seiner Annahme, er k�nne das Urteil des BFH´s vom 26.04.2006 (a.a.O.) auch im vorliegenden Fall anwenden, da es sich hierbei um einen nicht �bertragbaren Fall handelt. Entgegen der h�chstrichterlichen Entscheidung, wo es um die H�he einer Nutzungsentnahme eines gewerblich T�tigen ging, geht es im vorliegenden Fall um die Bewertung eines geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit einer PKW-�berlassung an Arbeitnehmer (s. dazu auch kritisch Drenseck im Schmidt Est-Kommentar, 29. Auflage zu �19 Rz. 50
Fortsetzung
...

„Kraftfahrzeuggestellung“Wink.

Der � 8 Abs. 2 Satz 2 EStG regelt hinsichtlich der Ermittlung des geldwerten Vorteils eines zur Nutzung �berlassenen Fahrzeuges, dass f�r s�mtliche privaten Fahrten der � 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG lediglich entsprechend anzuwenden ist. Als private Fahrten m�ssen bei einer Nutzungs�berlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages dabei aber alle nichtbetrieblichen Fahrten gelten (s. a. Drenseck im Schmidt Est-Kommentar, 30. Auflage zu � 19 EStG Rz. 50 „Kraftfahrzeuggestellung“Wink, weil im Unterschied zur Entnahmeregelung der Arbeitgeber keinen Einfluss darauf hat, inwiefern der Arbeitnehmer das ihm �berlassene Fahrzeug nutzt. Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung der Pauschalierung eine Vereinfachung erzielen wollen. Sollte der Arbeitgeber eine Nutzung zur Erzielung anderer Eink�nfte unterbinden wollen, so m�sste dieser eine fortlaufende Kontrolle �ber seine Arbeitnehmer durchf�hren, z.B. wo diese sich au�erhalb der Arbeitszeiten aufhalten und welchen Aktivit�ten diese nachgehen. Dies kann nicht Zweck der Pauschalierungsm�glichkeit gewesen sein. Insofern w�rde das F�hren eines Fahrtenbuches zur „Pflicht“ werden. Das F�hren eines Fahrtenbuches ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben und ist der Vereinfachung des Steuerrechts zuwider.

Die pauschale Nutzungswertermittlung hat somit abgeltende Wirkung. Auch wenn das Fahrzeug zur Erzielung anderer Eink�nfte seitens des Arbeitnehmers genutzt wird (s.a. Drenseck a.a.O., Glenk im Bl�mich, 110. Auflage zu � 8 EStG Rz. 110). Die abgeltende Wirkung wird nunmehr auch mit Einf�hrung von R 8.1 Abs. 9 Satz 8 Lohnsteuerrichtlinie 2011 seitens der Finanzverwaltung angewendet (dies z.B. auch bejahend He� in Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon Edition 2/11 zum Thema „Kraftfahrzeug-Gestellung“; ebenso Manfred Geiken Oberverwaltungsrat, Kaarst in HaufeIndex:1572499) und scheint Ausfluss der im Schrifttum vorherrschenden Kritik an der h�chstrichterliche Rechtsprechung (BFH X R 35/05).

Im Gegensatz zur Auslegung des Gesetzestexts durch den Beklagten, sehen wir daher eine „quasi“ erweiterte geldwerte Nutzungsentnahme �ber den � 8 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht als gegeben.

Mit freundlichen Gr��en
Also ich finde das klingt schon recht gut.

Ich w�rde allerdings noch die R 8.1 Abs. 9 Satz 8 LStR noch etwas ausf�hren:

"Kann das Kraftfahrzeug auch im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt werden, ist diese Nutzungsm�glichkeit mit dem Nutzungswert nach Satz 1 abgegolten."

Denn wenn auch die Nutzung in anderen Eink�nfstarten abgegolten ist, dann ist doch impliziert dieses doch, dass gerade auch die Nutzung in der selben Einkunftsart abgegolten sein muss.

Dieses wollte der gesetzgeber mit der Betreffenden Richtlinie nur klarstellen....hat es aber leider missverst�ndlich formuliert.

Dem "auch" kommt dabei besondere Bedeutung zu ..dehalb hab ichs hervorgehoben....

Ohne "auch" k�me n�mlich dieses raus:

"Kann das Kraftfahrzeug im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt werden, ist diese Nutzungsm�glichkeit mit dem Nutzungswert nach Satz 1 abgegolten."

Das w�r nat�rlich ganz doof.. warum gehen alle anderen einkunftsarten nur die gleiche nicht??

Daher gehe ich mal theologisch stark davon aus, dass sich unser gesetzgeber mit dem "auch" auch was gedacht hat :-)

Sinnvoller und verst�ndlicher w�re nat�rlich diese Formulierung gewesen:

"Kann das Kraftfahrzeug auch im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt werden, ist "auch" diese Nutzungsm�glichkeit mit dem Nutzungswert nach Satz 1 abgegolten."

...und nur das kann m.E. auch die richtige L�sung sein...von daher r�ume ich Deiner Klage gute Chancen ein :-)

Aber es ist halt wie es ist .. vor gericht gibts kein Recht ... nur ein Urteil...( � 95 FGO)

lg, Jive

PS: Was so ein kleines Wort doch an �rger machen kann ist schon erstaunlich :-)

Edit und PPS: ja ich meine Theologisch ... ich habe den Glauben an unsere Finanzgesetzgebung noch nicht verloren Tongue
Jive schrieb:Also ich finde das klingt schon recht gut.
schlie�e ich mich an
Jive schrieb:Ich w�rde allerdings noch die R 8.1 Abs. 9 Satz 8 LStR noch etwas ausf�hren:

"Kann das Kraftfahrzeug auch im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt werden, ist diese Nutzungsm�glichkeit mit dem Nutzungswert nach Satz 1 abgegolten."

Denn wenn auch die Nutzung in anderen Eink�nfstarten abgegolten ist, dann ist doch impliziert dieses doch, dass gerade auch die Nutzung in der selben Einkunftsart abgegolten sein muss.
nein, gerade nicht. Wenn das Kfz in diesem Arbeitsverh�ltnis f�r Fahrten Wohnung-Arbeitsst�tte genutzt wird, ist der Vorteil ja gerade nicht durch die 1%-Regelung abgegolten.
Mist .. stimmt auffallend ...

Dann m�sste man wohl eher anstelle von "andere Einkuftsart" "andere einkunftsquelle" meinen oder ??

lg, jive
Hmm... Ich w�rde noch die Historie der LStR�nderung bringen. W�re die neue R anwendbar, dann g�be es Selbstbindung der Verwaltung. Unabwendbarkeit w�re dann Ermessensfehler. Also sollte man ggf noch argumentieren, das R �nd willk�rlich nicht auf 200x r�ckbezogen. �nderung beruhte auf �nd der Rspr BFH (xxx), was unabh�ngig von Jahr ist. Also w�re LStR eigentlich auch f�r Sachverhalt anzuwenden, die Nichtanwendung durch FA im Einzelfall ohne besondere sachliche Begr�ndung hinaus (au�er das LStR 2011 n.n. anwendbar) somit Rechtsverletzung des Kl�gers.
Danke Euch!!!

Ich werde mir mal Eure Kritikpunkte noch anschauen und "einbauen"
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