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1% Regel gilt nicht alles ab!!!
02.09.2011, 11:36 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.09.2011 13:58 von Dragon.)
Beitrag: #21
RE: 1% Regel gilt nicht alles ab!!!
Was meint ihr reicht das für eine FG-Klage?

I. Sachverhalt und Verfahrensstand:

Der Beklagte hat nach einer den Zeitraum von XXX bis XXX umfassenden Lohnsteuer-Außenprüfung einen Haftungsbescheid nach § 42d EStG gegen die Klägerin wegen zu geringer abgeführter Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlages für den Zeitraum XXX bis XXX erlassen.
Strittig ist, ob mit dem Ansatz der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges nach der so genannten 1%-Regelung auch die Nutzung für Fahrten im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses abgegolten sind.

Der Beklagte folgte den Änderungen des Lohnsteueraußenprüfers und setzte für die Nutzung des Firmenfahrzeuges einen höheren geldwerten Vorteil an. Der Beklagte begründet dies damit, dass die Arbeitnehmerin das ihr im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses zur Privatnutzung überlassene Fahrzeug zur Erzielung anderer Einkünfte genutzt hat. Er stützt seine Vorgehensweise auf das BFH-Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05, BStBl 2007 II S. 445), wonach der entscheidende Senat es nicht für ausreichend hält, wenn die Nutzungsentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) eines Pkws lediglich mit der 1%-Regelung vorgenommen wird, wenn dieses Fahrzeug auch zur Erzielung anderer Einkünfte eingesetzt wird. Die Erhöhung des Bruttolohns der Arbeitnehmerin erfolgte dergestalt, dass der geldwerte Vorteil, über die bereits berücksichtigte so genannte 1%-Regelung hinaus, zusätzlich mit 0,002% des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer pro Arbeitstag angesetzt wurde. Dies erfolgte offensichtlich in Anlehnung an die in Tz. 17 im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I, 2009,
1326) getroffene Verwaltungsanweisung nach der aus Vereinfachungsgründen je, im Zusammenhang mit den anderen Einkünften, gefahrenen Kilometer 0,001% des Bruttolistenpreises zur Bewertung heranzuziehen sei.

Hiergegen richtet sich die Klage.

II. Begründung:

Der Beklagte geht Fehl in seiner Annahme, er könne das Urteil des BFH´s vom 26.04.2006 (a.a.O.) auch im vorliegenden Fall anwenden, da es sich hierbei um einen nicht übertragbaren Fall handelt. Entgegen der höchstrichterlichen Entscheidung, wo es um die Höhe einer Nutzungsentnahme eines gewerblich Tätigen ging, geht es im vorliegenden Fall um die Bewertung eines geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit einer PKW-Überlassung an Arbeitnehmer (s. dazu auch kritisch Drenseck im Schmidt Est-Kommentar, 29. Auflage zu §19 Rz. 50

Ciao Dragon
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RE: 1% Regel gilt nicht alles ab!!! - Dragon - 02.09.2011 11:36

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