Gebühr für Aufteilung der Steuerschuld
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30.08.2011, 22:52
Beitrag: #2
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RE: Gebühr für Aufteilung der Steuerschuld
Praktikerlösung: Solange nicht mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist, irgendwas abrechnen, was passen könnte und der Höhe nach angemessen im Vergleich zum Aufwand erscheint. Wenn der StB es nicht genau weiß, weiß es der Mandant erst recht nicht.
Genaue Lösung: Habe gerade keine Kommentierung dazu zur Hand daher nur eine Einschätzung: Tendenziell würde ich das aber schon dem Vollstreckungsverfahren zuorden, denn die §§ 268 AO sind Vorschriften aus dem Bereich der Vollstreckung. Offiziell ist ein "Antrag auf Aufteilungsbescheid" eigentlich ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung (siehe § 268 AO), nämlich auf den Betrag, der sich bei einer Aufteilung nach Maßgabe der Folgeparagraphen ergibt. Formell gesehen bleiben die Gesamtschuldner des nämlich auch nach einem Aufteilungsbescheid, nur darf für den Part des anderen nach dem Antrag nicht mehr vollstreckt/aufgerechnet usw. werden, was faktisch dazu führt, dass man nur noch seinen eigenen Anteil schuldet. Insofern dürfte der Wert des Interesses wohl auch der Betrag sein, für den die Beschränkung der Vollstreckung beantragt wird, also die Differenz zwischen der Gesamtschuld (einschließlich Annexsteuern und Nebenleistungen) und der nach Aufteilung auf den Antragsteller entfallenden Schuld. |
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Nachrichten in diesem Thema |
Gebühr für Aufteilung der Steuerschuld - Dragon - 30.08.2011, 15:43
RE: Gebühr für Aufteilung der Steuerschuld - meyer - 30.08.2011 22:52
RE: Gebühr für Aufteilung der Steuerschuld - zaunkönig - 31.08.2011, 08:39
RE: Gebühr für Aufteilung der Steuerschuld - Dragon - 31.08.2011, 12:07
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