30.08.2011, 15:43
Hallo,
nach welchem Paragraphen wird lt. StGebVO ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschlud nach §§ 269 ff. AO gegenüber den Mandanten abgerechnet? Und was ist hier der ggf. Wert des Interesses?
Bin der Meinung, dass ich es nach § 23 Nr. 10 StGebVO abrechnen kann. (=Sonstige Anträge soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden.) Wert des Interesses ggü. dem bevorteilten Ehegatten wäre m.E. die Differenz aus Steuerbelastung ohne Aufteilung, hier dann 50% der zu zahlenden Steuern, und Steuererstattung nach Aufteilung.
Oder muss ich hier nach § 44 i.V.m. RVG abrechnen? Ich denke nein, denn wir waren noch nicht im Vollstreckungsverfahren, es bestand erst ein Leistungsgebot lt. geänderten ESt-Bescheid. Antrag erfolgte innerhalb der Einspruchsfrist. Wenn doch, wie geht das?
Mit was man sich alles als StB rumschlagen muss.
nach welchem Paragraphen wird lt. StGebVO ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschlud nach §§ 269 ff. AO gegenüber den Mandanten abgerechnet? Und was ist hier der ggf. Wert des Interesses?
Bin der Meinung, dass ich es nach § 23 Nr. 10 StGebVO abrechnen kann. (=Sonstige Anträge soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden.) Wert des Interesses ggü. dem bevorteilten Ehegatten wäre m.E. die Differenz aus Steuerbelastung ohne Aufteilung, hier dann 50% der zu zahlenden Steuern, und Steuererstattung nach Aufteilung.
Oder muss ich hier nach § 44 i.V.m. RVG abrechnen? Ich denke nein, denn wir waren noch nicht im Vollstreckungsverfahren, es bestand erst ein Leistungsgebot lt. geänderten ESt-Bescheid. Antrag erfolgte innerhalb der Einspruchsfrist. Wenn doch, wie geht das?
Mit was man sich alles als StB rumschlagen muss.
