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Bekanntgabeproblem
15.07.2011, 19:56
Beitrag: #10
RE: Bekanntgabeproblem
Hallo,

das Ganze steht und fällt mit dem Verfügungsverbot.
Das ist bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich gegeben, bei Einzelunternehmen liegt es in der Hand des Gerichts bzw. des Verwalters (§ 22 InsO).
Wenn nun besondere Sicherungsmaßnahmen (§21 InsO) getroffen werden müssen, dann geht es nur über den InsO-Verwalter.

Der InsO-Verwalter will in aller Regel lediglich die Steuererklärungen sehen und freigeben. Die Pflichten überlässt er dem Steuerpflichtigen, auch bezüglich USt und GewSt.

Der betreffenden Verwaltungsbehörde wird vom InsO-Verwalter auch angezeigt (muss angezeigt werden), inwieweit seine Vollmacht geht. Das ist schon allein deshalb notwendig, weil in der Phase zwischen Antragstellung und Bestellung eines Verwalters, ansonsten die Bescheide im Niemandsland bekannt gegeben würden.

Zudem ist der Insolvente verpflichtet die Finanzverwaltung zu informieren, wie alle Gläubiger zu informieren sind. Die Verwaltung setzt sich dann in aller Regel mit den Verwalter in Verbindung und stimmt Umfang und Art der Vollmacht ab.

Ansonsten bin ich ja ganz bei Euch.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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Bekanntgabeproblem - Jive - 13.07.2011, 10:11
RE: Bekanntgabeproblem - Opa - 13.07.2011, 10:30
RE: Bekanntgabeproblem - Jive - 13.07.2011, 11:52
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