§ 19 und § 13b UStG
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07.06.2011, 21:33
Beitrag: #9
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RE: § 19 und § 13b UStG
meyer schrieb:Das ist letztlich eine politische Frage, das Problem ist aber, dass in der Praxis bei einem generellen § 13b für Leistungen zwischen Unternehmen wohl kaum umsetzbar wäre, jedesmal zu prüfen, ob ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer einkauft. Es gab mal vor einigen Jahren einen Feldversuch in Süddeutschland, da haben einige große Steuerkanzleien und deren Mandanten genau das mal auf Wunsch BMF über einen längeren Zeitraum durchgespielt. Im Resultat gab es genaue Vorstellungen, die ziemlich einfach waren: 13b nur bei Lieferungen/Leistungen über (glaube ich) 5.000 Euro! Bei Beträgen < 5000 Euro = Regelbesteuerung. Oberhalb dieser Größenordnung sind Leistungsempfänger häufig Unternehmer, und dieser Unternehmer weiß auch häufig davon und ist in der Lage sich eine Unternehmerbescheinigung zu besorgen. Zudem sind eine Vielzahl von Gütern des täglichen Lebens-Bedarfs (=Konsumtion!) nicht teuerer als 5.000 euro... Das endete nach meiner Erinnerung damit, dass 13b vom BMF europaweit so vorgeschlagen wurde, aber in Brüssel damit nicht durchkam. schönen Tag noch phönix |
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§ 19 und § 13b UStG - zaunkönig - 18.05.2011, 22:02
RE: § 19 und § 13b UStG - Eisvogel - 06.06.2011, 16:33
RE: § 19 und § 13b UStG - meyer - 06.06.2011, 18:32
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