§ 19 und § 13b UStG
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06.06.2011, 16:33
Beitrag: #2
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RE: § 19 und § 13b UStG
Hallo,
zaunkönig schrieb:Eine Rechnungskorrektur wird es nicht geben, da der Unternehmer A seinem Zuarbeiter inzwischen keine Aufträge mehr erteilt und auch sicherheitshalber pauschal 20% von den Rechnungsbeträgen einbehalten hat. Die Überlegung dabei ist die, dass er gegebenenfalls seine Buchführung in Bezug auf den 13b zu berichtigen hat und wegen fehlerhafter Rechnung keinen Vorsteuerabzug erhält.Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG setzt doch (im Gegensatz zu Nr. 1) gar keine Rechnung voraus. Der Vorsteuerabzug kann nicht verwehrt werden. zaunkönig schrieb:Oder wird unterstellt, dass das ausgewiesene Entgelt als Nettoentgelt zu werten ist und nun lediglich die buchhalterische Erfassung als 13b-Umsätze beim Unternehmer A zu erfolgen hat - also mit entsprechendem Vorsteuerabzug?solange keine Rechnungsberichtigung erfolgt, muss m.E. der Bruttobetrag als BMG für §13b zugrunde gelegt werden. Grüße EV |
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§ 19 und § 13b UStG - zaunkönig - 18.05.2011, 22:02
RE: § 19 und § 13b UStG - Eisvogel - 06.06.2011 16:33
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