Zustellvollmacht erloschen
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27.05.2011, 12:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.05.2011 12:52 von meyer.)
Beitrag: #2
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RE: Zustellvollmacht erloschen
Muss man m. E. im Einzelfall entscheiden, je nachdem wie der Mandant so drauf ist und es für einen selbst am bequemsten ist.
Da der Bescheid offenbar erst gekommen ist, als dem FA (theoretisch) bekannt war, dass keine Empfangsvollmacht mehr besteht ist der m. E. nicht wirksam bekannt gegeben, so lange der nicht an den Mandanten weitergeleitet wird. Dadurch würde der Mangel vermutlich geheilt. Rein praktisch wird das FA dies wohl nur mitbekommen, wenn man da explizit drauf hinweist, es sei denn, die haben das schon bei Eingang der Mitteilung bemerkt und entsprechend schon einen neuen Bescheid veranlasst. PS: Das Ding heißt "Empfangsvollmacht". Wenn der kein Mandant mehr ist, evt. eine der beiden Varianten, wobei ich 1) bevorzugen würde. Wenn der noch Mandant ist, evt. nur formlos den Umstand mitteilen, ohne den Bescheid mitzuschicken. Man hat dann erstmal als Berater keinen Zeitdruck mehr und ist bei späterer Einreichung der Erklärung trotzdem noch im Verfahren. |
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Zustellvollmacht erloschen - Catja - 27.05.2011, 10:01
RE: Zustellvollmacht erloschen - meyer - 27.05.2011 12:51
RE: Zustellvollmacht erloschen - Catja - 27.05.2011, 14:05
RE: Zustellvollmacht erloschen - zaunkönig - 27.05.2011, 19:10
RE: Zustellvollmacht erloschen - Catja - 27.05.2011, 19:19
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