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Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
17.05.2011, 15:34
Beitrag: #4
RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
Sicherlich ist es Pflicht des Beraters gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, aber es ist wohl auch von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
BFH schließt Wiedereinsetzung wg. Krankheit des Beraters zumindest nicht grundsätzlich aus:
Urteil vom 17.10.2007 - I R 31/06
Leitsatz
2. Ein Steuerberater kann die Versäumung einer Frist nur dann mit Krankheit entschuldigen, wenn diese in einer Weise aufgetreten ist, dass dem Berater ein rechtzeitiges Tätigwerden nicht mehr zumutbar war. Ein solcher Sachverhalt muss, wenn auf ihn ein Wiedereinsetzungsgesuch gestützt wird, in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden.
Fraglich ist m.E., ob das Hindernis schon mit der Bestellung des Vertreters weggefallen ist (§110 Abs. 2 S.1 AO). Ich würde auf jeden Fall erst mal schnellstens Wiedereinsetzung beantragen
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RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall? - Eisvogel - 17.05.2011 15:34

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