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Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
17.05.2011, 13:37
Beitrag: #2
RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
"dass dort diverse Bescheide ..... vorliegen, der älteste schon neun Monate alt."

Nach § 69 (2) wird der Vertreter in eigener Verantwortung tätig. Also eigenverantwortlich.

Wenn der Vertreter also keinen Wiedereinsetzungsgrund vortragen kann, haftet er m.M. n.

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RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall? - ecro - 17.05.2011 13:37

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