Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
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17.05.2011, 13:37
Beitrag: #2
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RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
"dass dort diverse Bescheide ..... vorliegen, der älteste schon neun Monate alt."
Nach § 69 (2) wird der Vertreter in eigener Verantwortung tätig. Also eigenverantwortlich. Wenn der Vertreter also keinen Wiedereinsetzungsgrund vortragen kann, haftet er m.M. n. ® |
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Nachrichten in diesem Thema |
Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall? - meyer - 17.05.2011, 12:15
RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall? - ecro - 17.05.2011 13:37
RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall? - meyer - 17.05.2011, 14:41
RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall? - Eisvogel - 17.05.2011, 15:34
RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall? - zaunkönig - 17.05.2011, 22:24
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