negative Feststellungsklage möglich
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16.05.2011, 17:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.05.2011 17:58 von towel day.)
Beitrag: #9
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RE: negative Feststellungsklage möglich
Kiharu schrieb:Es gibt einen VA, der mit einem RB angefochten werden könnte. Damit ist erstmal das Vorverfahren (Rb-Verfahren) durchführen und erst danach ist der Weg zum FG frei.Ja, aber hier geht es ja nicht darum, die festgesetzen Steuern der Höhe nach anzufechten. Unterstellen wir mal, die Festsetzungen gehen materiell-rechtlich in Ordnung und es ist auch noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Welchen Sinn hätte ein Einspruch gegen die Steuerfestsetzung? Zitat:Anders sähe es aus, wenn man die Auffassung vertritt, das FA hätte noch festsetzen können, jedoch wäre die sich bei einer Festsetzung ergebende Steuernachforderung von der Restschuldbefreiung gedecktGenau so ist es. Unterstellt, das FA hat die Besteuerungsgrundlagen zutreffend ermittelt und es lag tatsächlich Hinterziehung vor, dann ist das FA auch nicht gehindert, die Steuern festzusetzen (ob das aus Gründen der Verfahrensökonomie sinnvoll ist, sei mal dahingestellt). Die Forderungen fallen durch die Restschuldbefreiung nicht weg, sie sind nur nicht mehr zwangsweise durchsetzbar, Stichwort "Naturalobligationen". Zitat:zum anderen müsste dann erstmal ein Abrechnungsbescheid unter Hinweis auf die Restschuldbefreiung beantragt werden.Vielen Dank, das ist ein interessanter Gedanke. Edit: Auch der § 218 AO scheint mir hier nicht einschlägig zu sein. "Verwirklicht" sind die Steueransprüche ja. Nur nicht mehr durchsetzbar. Kann das FA sowas im Rahmen eines Abrechnungsbescheides feststellen? Im Zivilrecht wehrt man sich gegen Vollstreckungsversuche nach Erteilung der RSB mit Hilfe der Vollstreckungsabwehrklage. Im Steuerrecht geht das nicht, da bleibt nur der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen. Dann ist das Konto aber im Zweifel schon dicht oder das Gehalt gepfändet. Ggf. mit entsprechend fatalen Auswirkungen. Wenn ich es nicht soweit kommen lassen will, welche Möglichkeiten habe ich da? § 258 AO erscheint mir auch nicht einschlägig. Bliebe noch ein Antrag nach § 114 FGO, wenn die Vollstreckung dann tatsächlich droht. Oder halt eine Feststellungsklage... Nochmal Edit: Kann es sein, dass dieses Forum manchmal spinnt? Also die Software, nicht die user... Gruß towel day |
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negative Feststellungsklage möglich - towel day - 16.05.2011, 13:42
RE: negative Feststellungsklage möglich - phönix - 16.05.2011, 15:46
RE: negative Feststellungsklage möglich - towel day - 16.05.2011, 15:57
RE: negative Feststellungsklage möglich - tolledeu - 16.05.2011, 16:24
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RE: negative Feststellungsklage möglich - Kiharu - 16.05.2011, 16:59
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RE: negative Feststellungsklage möglich - zaunkönig - 16.05.2011, 22:07
RE: negative Feststellungsklage möglich - towel day - 16.05.2011, 23:52
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