Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung?
11.03.2011, 17:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.03.2011 21:51 von meyer.)
Beitrag: #2
RE: Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung?
So was kann man (bei Nachzahlungen) nur anhand der Umstände im Einzelfall aushandeln...

Man könnte auch die Auffassung vertreten, dass vielleicht die steuerliche Behandlung groß und breit auf den Bescheinigungen der Krankenkasse draufstand und dies vielleicht vorsätzlich ignoriert wurde. Dann wäre man in der Hinterziehung.

Ansonsten würde ich mal ergebnisorientiert rangehen:

Strafrechtlich dürfte in jedem Fall alles verjährt sein, egal was man annimmt. Die Tat gilt bei Nichtabgabe der Erklärung als vollendet, wenn die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Veranlagungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen sind, das dürfte für 2003 spätestens Mitte 2005 gewesen sein. Seitdem (das beginnt mit Vollendung der Tat, nicht mit Ablauf des Jahres) sind fünf Jahre in jedem Fall vorbei, so dass strafrechtlich nichts mehr passieren könnte.

Auch eine Selbstanzeige hätte daher keinen Effekt mehr, da die Tat auch ohne eine solche nicht mehr verfolgt werden könnte.

Somit gibt es folgende Alternativen:

1. Nix machen.

Folge: Wahrscheinlich gar nichts, da die Entdeckungswahrscheinlichkeit gering sein dürfte. Ansonsten maximal Nachzahlung, wenn es doch irgendwie hochkommen sollte und dann Hinterziehung anzunehmen ist. Strafrechtlich kann aber nichts mehr passieren.

2. Nachmeldung (=Abgabe der Steuererklärung)

Wahrscheinlich wird das FA zumindest für das eine Jahr nachfordern und man kann sich dann ggf. im Einspruchsverfahren darüber streiten, ob Verjährung eingetreten ist oder nicht.

Sollten übrigens Erstattungen rauskommen, greift in jedem Fall nur die vierjährige Verjährung. Klare BFH-Rechtsprechung (ergangen zu Fällen, wo Zinsabschlagsteuer angerechnet werden sollte). Außerdem ist das für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu prüfen.

Es gilt, Vorstehendes dem Mandanten vorzutragen. Der muss dann entscheiden, was gemacht werden soll.

Am Rande: § 370 AO ist immer die Grundlage, denn § 378 AO verweist darauf. Der Unterschied liegt im Vorsatz, also im subjektiven Tatbestand, was sich aus § 15 StGB für die Steuerhinterziehung ergibt, also im § 370 AO gar nicht selbst drinsteht.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
RE: Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung? - meyer - 11.03.2011 17:56

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation