Hallo,
habe folgendes kleines Problem:
Mdt´in f�llt bei durchsicht Ihrer Unterlagen auf, dass Sie in den Jahren 2002 und 2003 Krankengeld bezogen hatte. Die Summen liegen auch �ber den 410 � so dass eine Erkl�rungspflicht bestanden hatte. Erkl�rungen wurden aber damals nicht abgegeben, "weil Arbeitnehmer das ja nicht m�ssen"

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Mein Problem nun:
Handelt es sich hierbei um eine leichtfertige Steuerverk�rzung (�378)? So dass die Festsetzungsfrist f�r 2002 bereits abgelaufen ist (2002 +3 Jahre Anlaufhemmung + 5 Jahre verl�ngerte F-Frist -> Fristende = 31.12.2010.
Ich komme somit nur noch an 2003 heran. (F-Fristende 31.12.2011)
Oder handelt es sich hierbei um einen Fall des �370 AO?
Ich pl�diere ja f�r �378 , weil kein Vorsatz (Wissen und Wollen) vorhanden war/ist. Wenn es doch ein �370 w�re, k�nnte man wohl mit einer Erstattung rechnen. Dann w�rde ich auch noch 2002 abgeben wollen.
Wir beraten die Mandantin erst ab VZ 2005, so dass wir von alledem nichts wussten.
Danke f�r Euren Input

So was kann man (bei Nachzahlungen) nur anhand der Umst�nde im Einzelfall aushandeln...
Man k�nnte auch die Auffassung vertreten, dass vielleicht die steuerliche Behandlung gro� und breit auf den Bescheinigungen der Krankenkasse draufstand und dies vielleicht vors�tzlich ignoriert wurde. Dann w�re man in der Hinterziehung.
Ansonsten w�rde ich mal ergebnisorientiert rangehen:
Strafrechtlich d�rfte in jedem Fall alles verj�hrt sein, egal was man annimmt. Die Tat gilt bei Nichtabgabe der Erkl�rung als vollendet, wenn die Veranlagungsarbeiten f�r den betreffenden Veranlagungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen sind, das d�rfte f�r 2003 sp�testens Mitte 2005 gewesen sein. Seitdem (das beginnt mit Vollendung der Tat, nicht mit Ablauf des Jahres) sind f�nf Jahre in jedem Fall vorbei, so dass strafrechtlich nichts mehr passieren k�nnte.
Auch eine Selbstanzeige h�tte daher keinen Effekt mehr, da die Tat auch ohne eine solche nicht mehr verfolgt werden k�nnte.
Somit gibt es folgende Alternativen:
1. Nix machen.
Folge: Wahrscheinlich gar nichts, da die Entdeckungswahrscheinlichkeit gering sein d�rfte. Ansonsten maximal Nachzahlung, wenn es doch irgendwie hochkommen sollte und dann Hinterziehung anzunehmen ist. Strafrechtlich kann aber nichts mehr passieren.
2. Nachmeldung (=Abgabe der Steuererkl�rung)
Wahrscheinlich wird das FA zumindest f�r das eine Jahr nachfordern und man kann sich dann ggf. im Einspruchsverfahren dar�ber streiten, ob Verj�hrung eingetreten ist oder nicht.
Sollten �brigens Erstattungen rauskommen, greift in jedem Fall nur die vierj�hrige Verj�hrung. Klare BFH-Rechtsprechung (ergangen zu F�llen, wo Zinsabschlagsteuer angerechnet werden sollte). Au�erdem ist das f�r jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu pr�fen.
Es gilt, Vorstehendes dem Mandanten vorzutragen. Der muss dann entscheiden, was gemacht werden soll.
Am Rande: � 370 AO ist immer die Grundlage, denn � 378 AO verweist darauf. Der Unterschied liegt im Vorsatz, also im subjektiven Tatbestand, was sich aus � 15 StGB f�r die Steuerhinterziehung ergibt, also im � 370 AO gar nicht selbst drinsteht.
Gegenfrage: Was ist denn als Ergebnis nun gewollt?
Hinargumentieren wird man zun�chst beides k�nnen. Der �378 AO hat ein gewisses Potenzial, aber da in den Bescheinigungen der Krankenkasse regelm��ig auf den Progressionsvorbehalt etc. hingewiesen wird und die Erkl�rungspflicht kann man auch ganz leicht in den �370 AO kommen.
�378 reicht im Zweifel aber nicht einfach mit "wissen und wollen", sondern wenn es auf den Bescheinigungen der KK draufstand, muss man tendeziell schon mit "war vom Inhalt des Geschriebenen intellektuell �berfordert" kommen... :-(
Hallo,
naja, es stellt sich die Frage des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit.
Vorsatz m�sste nachgewiesen werden. Allerdings ist dies bei reinen Arbeitnehmerveranlagungen, die durch ungew�hnliche Besteuerungstatbest�nde zu einer Pflichterkl�rung werden, schon recht schwierig.
Weder direkter Vorsatz noch Eventualvorsatz lassen sich hier belegen, so dass wir am Ende bei der Fahrl�ssigkeit bleiben.
Zeitlich abzustellen w�re hier auf den Eintritt des Taterfolgs. Bei Veranlagungssteuern ist dies der Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides bzw., bei nicht Abgabe, zu dem Zeitpunkt, wo bei korrekter Abgabe und Veranlagung der Taterfolg wahrscheinlich eingetreten w�re.
M�sste man jetzt �berlegen, wann die Veranlagungen des Jahres 2002 / 2003 �blicherweise abgeschlossen gewesen w�ren. Immerhin gab es ja die M�glichkeit der Erkl�rungsabgabe auf das �bern�chste Jahr.
Ist ja alles richtig, was ihr geschrieben habt aber @meyer hat auf den entscheidenen Punkt hingewiesen:
Zitat:Sollten �brigens Erstattungen rauskommen, greift in jedem Fall nur die vierj�hrige Verj�hrung. Klare BFH-Rechtsprechung (ergangen zu F�llen, wo Zinsabschlagsteuer angerechnet werden sollte)
Und da @dragon ja schrieb:
Zitat:Wenn es doch ein �370 w�re, k�nnte man wohl mit einer Erstattung rechnen
Damit ist doch die ganze Diskussion hinf�llig. Bei Erstattung kann nie nimmer nie nicht Hinterziehung vorliegen.
Daher am Anfang meine Verst�ndnisfrage, was denn da eigentlich herauskommen soll.
Soweit es Hinterziehung ist und ein Entdeckungsrisiko besteht, das ausgeschlossen werden soll, bringt uns das ja wenigstens in Richtung �177 AO...
Zitat:Soweit es Hinterziehung ist und ein Entdeckungsrisiko besteht, das ausgeschlossen werden soll, bringt uns das ja wenigstens in Richtung �177 AO...
Keine Ahnung, wovon du redest *gr�bel*
Kiharu schrieb:Zitat:Soweit es Hinterziehung ist und ein Entdeckungsrisiko besteht, das ausgeschlossen werden soll, bringt uns das ja wenigstens in Richtung �177 AO...
Keine Ahnung, wovon du redest *gr�bel*
Aalso,
wenn die Intention von @dragon war, aus Vorsicht wegen eines gef�rchteten Entdeckungsrisikos die Erkl�rungen nachzureichen, und gleichzeitig die M�glichkeit besteht, bisher nicht erkl�rte �nderungen zugunsten des Mandanten zu realisieren, dann wird man wegen der Verj�hrungsproblematik zwar keine Erstattung herausholen k�nnen, aber zumindest kann im Rahmen einer Nachveranlagung auch ein "Guthaben" im Rahmen des �177 AO ber�cksichtigt werden, so dass er wenigstens nicht zu einer Nachzahlung kommt.
Und wenn Strafverfolgungsverj�hrung auch schon eingetreten ist, gibt es ja kein Problem.
Ich hatte es bei der Frage doch auch einfach nicht verstanden, wie man aus Hinterziehung ein Guthaben machen will...
Aalso, offenbar ist dir die Bedeutung des Worte KORREKTURvorschrift nicht bekannt. Korrektur bedeutet, dass man etwas �ndert. Wenn aber bisher keine Steuererkl�rung abgegeben wurden und es auch keinen Sch�tzbescheid gibt, dann kann man denklogisch nix �ndern.
Auch im Gesetz steht:
Zitat:Liegen die Voraussetzungen f�r die Aufhebung oder �nderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die �nderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder �nderung sind.
Wir haben aber gar keine Aufhebung oder eine �nderung weil es gar keinen Steuerbescheid gibt!
Und hier bei diesem Sachverhalt mal den � 177 AO reinzuschmeissen, wo sich die ja nicht vorhandene �nderung (weil nicht vorhandener Steuerbescheid) zu Gunsten wohl eher im Bereich der Anrechnung von Steuerabzugsbetr�gen (wo sollte wohl sonst bei einem AN ein Erstattungsguthaben herkommen?) abspielen m�sste, ist sowieso falsch. � 177 AO wirst du wohl nicht auf eine Anrechnungsverf�gung anwenden k�nnen.
Insofern gr�bel ich immer noch, wieso man hier auf � 177 AO kommen kann *weitergr�bel*
Vieleicht kann @dragon erst einmal darstellen, wo das vermeintliche Guthaben herkommen soll, bevor hier weiter spekuliert wird ...
Und wenn schon Strafverfolgungsverj�hrung eingetreten ist, spielt f�r einen, der steuerunehrlich bleiben will, das Entdeckungsrisiko keine gro�e Rolle mehr. Mehr als Nachzahlung kann dann ohnehin nicht mehr passieren.
Es gibt dann aus meiner Sicht nur zwei denkbare Gr�nde, die Sache anzuzeigen, wenn sich bei schon eingetretener Strafverfolgungsverj�hrung eine Nachzahlung ergibt:
1. Man will komplett steuerehrlich sein und das unbedingt bereinigen. Wenn das aber nicht gerade ein erst k�rzlich erfolgter Gesinnungswandel ist, und derjenige die Sache erst jetzt erkannt hat, hat schon bisher keine Hinterziehung oder leichtfertige Verk�rzung vorgelegen. Dann w�re das auch steuerrechtlich verj�hrt und man k�nnte sich die Nachmeldung schon deshalb schenken.
oder
2. Derjenige sieht ein hohes Entdeckungsriskio und will wegen des Zinslaufs die Sache jetzt abhaken.