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HILFE, RIESENPROBLEM !!!
11.03.2011, 15:27
Beitrag: #10
RE: HILFE, RIESENPROBLEM !!!
zaunkönig schrieb:Hallo,

Im Zusammenhang mit § 21 AO (Zuständigkeit für die Umsatzsteuer) habe ich mal gelernt, dass diejenige Finanzbehörde zuständig ist, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Maßgeblich dabei ist das Anbieten der jeweiligen Tätigkeit und die Annahme des Angebotes.

Das kann, nach meinem Verständnis hier nur dort sein, wo der Vertragsschluss über die Einspeisung erfolgt ist und die Einspeisung auch tatsächlich erfolgt und nicht dort sein, wo der jeweilige Eigentümer einer solchen Solaranlage wohnt.

Es ist grundsätzlich der Ort, wo die Geschäftsleitung *ausgeübt* wird. In Ermangelung einer geschäftlichen Betätigung, die eine echte Geschäftsführung im klassischen Sinne erforderlich macht (die Sonne scheint oder auch nicht, da hilft keine Werbemaßnahme...), ist jetzt die Hauptmeinung der Finanzämter, dass der Ort der Erledigung der Abrechnung oder der Buchhaltung = Ort der Geschäftsleitung sein soll. Das ist dann also entweder Sitz des Treuhänders oder Sitz des Steuerberaters oder doch der Wohnort, wenn er die UStVA selbst macht. Also => keiner weiß nix genaues...

zaunkönig schrieb:Die steuerlichen Faktoren sollten grundsätzlich im Vorfeld geklärt sein, gerade, wenn man, wie hier, versucht sein Angebot zu vermarkten.
Da geht man als sorgfältiger Kaufmann im Vorfeld auf die Steuerbehörden zu und klärt das ab.

Richtig ist, dass viele Unternehmen im Bereich der Photovoltaik- und Solarenergie sich darum keine Gedanken machen. Das ist bei den Betreibern der Windparks ganz anders.

Zum ersten Absatz: Ja, ganz eindeutig !

Zum zweiten: Nee, nicht wirklich. Ist nicht mein erstes Mal als Feuerwehr, damals war es ein Windparkprojektierer. Wobei ich da SOLCHE Probleme definitiv nicht hatte (allerdings war es zu der Zeit auch ein ganz eindeutiger Fonds (GmbH&Co), so dass es auch zwangsläufig etwas einfacher weil eindeutiger war).

zaunkönig schrieb:Im Prinzip ist es auch erst einmal egal wo die USt-Voranmeldung abgegeben wird. Entweder geht sie beim Amt durch, oder es erklärt sich für nicht zuständig, wobei es die zuständige Behörde nennen muss. Erfolgt ein Bescheid einer örtlich unzuständigen Behörde, ist der Bescheid rechtswidrig (nicht nichtig) und kann über den § 126 AO geheilt werden.

Eben gerade nicht. Die VAen wurden natürlich vor Ewigkeiten eingereicht.
Beispiel:
FA Stormarn bekommt VA. Gibt ab an Bayreuth, weil Standort der Anlage. Bayreuth gibt ab an Nürnberg, weil Abrechnung. Nürnberg gibt ab an Stromarn weil Geschäftsleitung. Stormarn gibt wieder ab an Nürnberg, Nürnberg gibt wieder zurück an Stormarn. Stormarn führt USt-Nachschau durch, gibt den Fall wieder an Nürnberg. VA war für den Monat August 2010, es geht um knapp 17.000 Euro Vorsteuer. Jetzt haben wir März 2011.

Wenn wir uns wenigstens um den Sachverhalt (Unternehmereigenschaft oder auch nicht) "streiten" würden, meinetwegen. Aber nach 7 Monaten nicht geklärt zu haben, wer sich die Akte denn mal anschauen möchte, finde ich etwas schräg...

Ansonsten ganz klar: Das Unternehmen hätte das ganze Thema VORHER klären MÜSSEN !!!!


zaunkönig schrieb:Ansonsten hat @showbee recht. BMF einschalten und Dringlichkeit deutlich machen.

Hab ich heute gemacht. Mal schauen, was dabei rauskommen wird. Dass Freitag dafür nicht der allerbeste Tag sein wird, war mir auch vorher schon klar. Ich hoffe, dass es Montag jetzt von der Stelle geht ;-)
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HILFE, RIESENPROBLEM !!! - StefanHH - 10.03.2011, 16:36
RE: HILFE, RIESENPROBLEM !!! - StefanHH - 11.03.2011 15:27

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