Steuerberater

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Hallo zusammen !

Leider konnte ich gleich in meiner Startphase hier noch nicht so intensiv dabei sein, wie gewünscht und nun komme ich gleich auch mit einem für mich mittlerweile sehr großem Problem.

Wir betreuen hier ein Unternehmen, welches Solarparks errichtet (wer weiß, vielleicht kennt Jemand das sogar hier aus eigener Betroffenheit...).

Prinzip ist eigentlich einfach, das Unternehmen übernimmt lediglich die Errichtung des Parks, die einzelnen Kollektoren werden dann an eine Reihe von Investoren veräußert. Es besteht also ganz formal kein Fonds-Modell, sondern jeder Investor erwirbt Einzeleigentum an einer einzelnen gesonderten technischen Anlage zur Stromerzeugung.

Für eine praktisch mögliche Abwicklung hat das errichtende Unternehmen gleichzeitig Treuhandverträge abgeschlossen.

So schließt z.B. der Treuhänder namens um im Auftrag jedes einzelnen Investors einen Gesmt-Einspeisevertrag (hier) mit E.ON. Gleichzeitig erfolgt durch den Treuhänder auch die Abrechnung mit den einzelnen Investoren.

Soweit so gut. Wir behaupten (und es spricht auch nach dem Gesetz einiges dafür) dass jeder Investor Unternehmer i.S.d UStG wird.

Lassen wir sogar das fachliche dazu einmal offen.

Das große Problem ist, dass die betroffenen Finanzämter jedes einzeln für sich in der Pflicht und Aufgabe stehen, einen ansonsten einheitlichen Vorgang jeweils individuell zu beurteilen.

Es kommen nun die unterschiedlichsten Ergebnisse dabei heraus:

-einige FÄ haben kein Problem und erstatten die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage
- wenige andere FÄ weigern sich mit dem Verweis auf Zuständigkeitsfragen. Streit ist, wo die Geschäftsführung ist. Beim Investor zu Hause? Beim Treuhänder? Betriebsort der Anlage? Drei betroffene FÄ schicken die Akten mittlerweile zum zweiten Mal gegenseitig herum, ohne dass eine Entscheidung getroffen wird.
- Weitere FÄ sagen, dass keine Unternehmereigenschaft des einzelnen Investors vorläge, weil durch die Treuhänderschaft eher das Wesen einer Kapitalanlage gegeben sei.
- Weitere FÄ verweigern eine eigenständige Prüfung mit dem Verweis, dass sie die Prüfung durch die übrigen FÄ abwarten wollen.

Da ich in Summe mit bisher -ich glaube- 40 verschiedenen Finanzämtern in dieser Sache zu tun hab (Bundesweit natürlich), und natürlich auch mit ebenso vielen Investoren, die die USt über die Hausbank zwischenfinanziert hatten (und auf den Rückfluss daher dringend angewiesen sind), bin ich praktisch komplett lahmgelegt.

Weil das Ganze länderübergreifend geht, gibt es auch keinen zentralen Ansprechpartner dafür.

Inzwischen ist es soweit, dass auf Initiative Bayerns wohl ein koordinierter Ländererlass geschaffen werden soll. Die Beratungen stehen dort aber jetzt erst am Anfang.

Dummerweise haben wir aber keine Zeit mehr dafür. Die Anlieger werden voraussichtlich den Kauf rückabwickeln, weil sie die Finanzierung nicht mehr darstellen können. Damit droht unserem Mandanten dann wohl zwangsweise die Insolvenz. Das Gesamtvolumen bewegt sich da in Richtung Mitte 8-Stellig !!!

Das Volumen der reinen USt ist dabei eigentlich eher als nachrangig zu bewerten. Auch die Gesamt-USt bewegt sich zwar im 7-Stelligen Bereich, aber im Endeffekt wird durch die Fragen niemand ärmer oder reicher.

Entweder es liegt Unternehmereigenschaft vor, dann wurde die beim Verkauf der Anlagen berechnete USt ordnungsgem. ausgewiesen und an das FA abgeführt (Vorgang ist bereits durch eine USt-Sonderprüfung geprüft!). Dann geht es also nur darum, dass die Steuerbeträge an die Investoren wieder ausgezahlt werden.

Oder es liegt eine Mitunternehmerschaft vor. Dann waren umsatzsteuerlich die Verkäufe der Anlagen als nicht steuerbare Innenumsätze zu werten. Dann würden die Rechnungen berichtigt werden müssen, das Unternehmen zahlt die zunächst kassierten Steuerbeträge zurück, berichtigt die eigenen VA´s und gut ist.

Nach langem Erzählen: Was habe ich jetzt noch für Möglichkeiten, den Vorgang a) zu zentralisieren und b) in der Abwicklung so zu beschleunigen, dass ich kurzfristig innerhalb weniger Tage (meinetwegen auch weniger Wochen) ein einheitliches und verbindliches Ergebnis bekommen kann???

Hat hier irgendwer eine Idee???

VG
Stefan
Hallo,

da spielt die Dummheit wieder mal Geschäftsmann. (Sorry, muss ich so drastisch sagen).


Ich bin mir, angesichts der dürftigen Sachverhaltsdarstellung, überhaupt noch nicht im Klaren, ob hier nicht doch irgendwie eine Anteilsgemeinschaft in irgend einer Form vorliegt.

Was soll ich mir unter einem Solarpark vorstellen. Gibt es dazu vielleicht einen Link der Vermittler?

Denkbar wäre ja durchaus ein Modell, wie man es aus dem Hausbaubereich kennt. Ein Generalunternehmer, der in einem bestimmten Baubezirk eine Reihe von individuellen Häusern errichtet. Vergleich denkbar, aber ob dies organisatorisch und vertragstechnisch so gestaltet ist, ergibt sich mir hier (noch) nicht.


Bezüglich der Unternehmereigenschaft ist diese bereits ausreichend geklärt worden. Soweit jemand eine Energiegewinnungsanlage errichtet, allein mit dem Ziel der Gewinnung und des Verkaufs (Netzeinspeisung) von Energie, ist er Unternehmer. Da ist auch das UStG in seiner Aussage deutlich.
Ein entsprechendes Schreiben wurde vor Jahresfrist vom LFSt Bayern veröffentlicht und ist ein gemeinsamer Ländererlass.


Das die einzelnen Finanzämter hier Probleme haben ist klar und historisch bedingt. Der Markt ist relativ jung, die Informationen auf Verwaltungsseite uneinheitlich und die Auseinandersetzungsproblematik ergibt sich erst nach und nach, mit Ausweitung des Marktes.


Was die federführende Unternehmung angeht, so hätte man das eleganter erledigen können und sich da einfach mal an die Konzeptoren von Windparks orientiert.
Nicht durchdachte Konzeptionen führen am Ende eben immer auch zu dem Risiko, dass Vertragsabschlüsse scheitern.

Mehr, wenn dazu noch ein paar Informationen vorliegen.
Also, unter dem Strich spielt es überhaupt keine Rolle, welcher Art der Erwerb nun ist. Ich diskutiere derzeit auf Ebene der höchsten Länderfinanzministerien und die kommen auch zu keinem einheitlichen Ergebnis.

Es geht mir auch weniger um die Klärung der steuerfachlichen Fragestellung. Wie schon erwähnt, es spielt eigentlich auch keine Rolle.

Es muss nur endlich einmal irgendwer zuständig sein.

Dass das Unternehmen seinerzeit Fehler gemacht hat, steht mE völlig außer Frage. Dummerweise hilft mir diese Erkenntnis überhaupt nicht. Ich hab den Fall seit zwei Monaten auf dem Tisch und soll daraus was machen.

Unser Umsatzsteuersystem ist nun einmal so aufgebaut, dass bei vielen verscheidenen Unternehmern nun auch einfach einmal viele verschiedene Finanzämter jeder für sich den Vorgang beurteilen sollen. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass wir einen einheitlichen Vorgang haben und bei einheitlicher Anwendung (Bundesgesetz!!!) eigentlich alle FÄ zum gleichen Ergebnis kommen sollten, bzw. irgendwo eine Stelle ansprechbar sein müsste, widerstreitende Ergebnisse zu klären.

Gibt es offensichtlich aber nicht. Innerhalb eines Bundeslandes schon. Mein Bayerisches Landesamt für Steuern ist unglaublich nett in dieser Frage.

Kann nur leider nix machen, weil es nicht auch für Hessen, Baden-W., Schleswig-Holstein, NRW,... entscheiden kann.

Und damit zieht sich der Fall und zieht sich und zieht sich.

Sprungklage wäre im Einzelfall möglich. Hilft mir allerdings Länderübergreifend auch nichts und ist auch zeitlich nicht darstellbar. Bis die entschieden hätten, wäre Weihnachten wahrscheinlich nicht nur einmal vorbei....

Der Verweis auf Windparks ist mE nicht sinnvoll hier, weil das ein komplett anderes Unternehmenskonzept ist. Hier habe ich in aller Regel eine Mitunternehmerschaft o.vgl.

In meinem Fall habe ich jedoch ein Unternehmen, das Sonnenkollektoren verkauft. Allerdings stehen die Dinger auf einem Feld in Bayern. Wer will kann das Ding abbauen und mit zu sich nach Hause nehmen. Macht praktischerweise keiner, wäre ja auch irgendwie unsinnig. Aber theoretisch möglich :-)
Ergänzung: Das planende Unternehmen WOLLTE gerade, dass der einzelne Investor Unternehmer wird.

Der Verweis auf die entsprechenden Erlasse ist aber blöderweise nicht hilfreich, weil einzelne FÄ sich daran nicht gebunden sehen.

Wie schon gesagt, mein bayer. LAfSt ist dran, vielleicht irgendeine Koordinierung hinzubekommen. Praktisch wissen die aber selbst nicht wie, weil sie dazu die Referate von überall her irgendwie zusammenkriegen müssten. Die sind aber zT nicht da, weil Fasching, Frühjahrsferien, etc.

Ich kann von hieraus eigentlich nur zuschauen, bis sich das Problem durch Insolvenz des planenden Unternehmens von selbst erledigt hat.

Oder hab ich da eine andere Möglichkeit? (=> deswegen steht der Artikel auch unter Verfahrensrecht, nicht unter Umsatzsteuer !)
§ 28 AO sollte es mE sein. Da die USt im Auftrag des Bundes verwaltet wird (Art. 108 Abs. 3 GG), ist das BMF Aufsichtsbehörde iSd Vorschrift, wenn hier Bezirke verschiedener OFD'n betroffen sind. Innerhalb einer OFD ist diese Aufsichtsbehörde, da ja Bundes- und Landesbehörde zugleich. Also Griff zum Telefon, Dringlichkeit darlegen und dann alles rüber faxen...
Hallo und vielen Dank. Damit werde ich jetzt mal zum Telefon greifen ;-)

Für den Sachverhalt noch einmal, damit auch die Fachfreuden nicht ganz untergehen (hier habe ich aber gar keine konkrete Frage zu, wohldenn würde mich Eure Meinung interessieren):

Man kann sich das Ding ungefähr so vorstellen, als wenn ein Generalbauunternehmer einen Wohnpark mit rd. 100 Eigentumswohnungen (tun wir zur Vereinfachung einmal so, als gäbe es §4 Nr. 12 UStG nicht...) herstellt. Die einzelnen Wohnungen werden dann an interessierte Leute verkauft (Vermietungszwecke). Mit dem Verkauf werden gleizeitig Treuhandverträge geschlossen: 1 mit der Verwaltungsgesellschaft, die sich namens und im Auftrag aller Eigentümer um die Vermietung und Administration und auch die Abrechnung mit dem einzelnen Eigentümer kümmert. Und einen weiteren mit einer Servicegesellschaft, die sich um die Gebäudeinstandhaltung kümmert, weil die "Betreuung des Wohnparks" finanziell attraktiver für den einzelnen ist, als wenn jeder nach Bedarf irgendwen mit den Arbeiten beauftragt.

Das war es eigentlich dann auch schon. Fortan warten alle Leute noch darauf, dass die Wohnungen möglichst viel Geld abwerfen (wobei in meinem Fall der Ertrag auf die Menge der Sonneneinstrahlung und die gesetzlich geregelte Einspeisungsvergütung Zwangsbegrenzt ist).

Einzelne Finanzämter sagen jetzt drei verschiedene Dinge:

Die Gruppe A sagt: Kein Problem, der Eigentümer ist Unternehmer, weil das UStG eindeutig ist ebenso wie auch die Ländererlasse.
Die Gruppe B sagt: Unternehmer ja, aaaaber: Welches FA ist denn wohl wirklich zuständig? Wohnort-FA wg. Geschäftsleitung nach §21 Abs. 1 AO? FA der Verwaltungsgesellschaft wegen doch eher Geschäftsleitung, ebenso §21 Abs. 1 AO? Belegenheits-FA der Anlage, sinngemäß §21 Abs. 2 AO?
Und Gruppe C sagt: Nix Unternehmer. Der Bauträger ist Unternehmer, denn die einzelnen Investoren üben doch gar keine Geschäftsleitungsaktivitäten aus.


Ein netter Mitarbeiter von einem Schleswig-Holsteinischen FA hat mir mal unter der Hand das große Problem an der Sache gesteckt: Länderfinanzierung! Der "Bauträger" sitzt in Hessen, also steckt Hessen auch die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Anlagen ein ("Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen"). Der Vorsteuerrückfluss aus dem Verkauf der technischen Geräte tragen aber die übrigen Bundesländer gemeinsam.

Ich hab jetzt mal die Frage in den Raum geworfen, wo im Rahmen der Unternehmereigenschaft jetzt wohl das große Problem liegt.

Entweder der einzelne Investor ist Unternehmer. Dann ist der Verkauf der Anlage zutreffend mit Umsatzsteuer erfolgt, es gibt Vorsteuerabzug und fertig. Summe des Umsatzsteueraufkommens = 0.

Oder die Finanzbehördenwelt nimmt analog der Windparks eine Mitunternehmerschaft an. Dann waren die Verkäufe der einzelnen Anlagen nicht steuerbare Innenumsätze. Keine USt, keine Vorsteuer. Summe des Umsatzsteueraufkommens = 0.

Es spielt also unter dem Strich überhaupt keine Rolle, wie es gemacht wird. Es muss eben nur irgendwie, irgendwo und irgendwann (und letzteres möglichst zeitnah) gemacht werden. Und daran scheitert es.

Und weil einige Investoren die USt auf den Kauf der Anlage zwischenfinanziert haben, kommen die jetzt auf die Idee, den Kauf wegen Störung der Geschäftsgrundlage rückabzuwickeln. Und das wäre dann recht eindeutig der Insolvenzgrund für den "Bauträger".

Einfach nur, weil sich keiner zuständig fühlt.

Da fehlt es mir dann eben latent an Verständnis, warum es offensichtlich keine länderübergreifende Oberbehörde gibt, die die Zuständigkeit regeln kann (und vor allem, die bei einem für alle Investoren identischen Sachverhalt die einheitliche Gesetzesanwendung gewährleistet).

Wegen Letzterem könnte ich wohl vor Gericht gehen. Bei 100 verschiedenen betroffenen FÄ wohl ein aussichtsreiches Verfahren, was mich sicherlich davon abhält, noch irgendeine andere Tätigkeit im laufenden Jahr zu machen. Und Klagen sind ja auch nicht mal eben schnell erledigt... :-(
Ich gebe gern zu, dass auch ich bei diesem Modell die 3 dargestellten Varianten

"Die Gruppe A sagt: Kein Problem, der Eigentümer ist Unternehmer, weil das UStG eindeutig ist ebenso wie auch die Ländererlasse.
Die Gruppe B sagt: Unternehmer ja, aaaaber: Welches FA ist denn wohl wirklich zuständig? Wohnort-FA wg. Geschäftsleitung nach §21 Abs. 1 AO? FA der Verwaltungsgesellschaft wegen doch eher Geschäftsleitung, ebenso §21 Abs. 1 AO? Belegenheits-FA der Anlage, sinngemäß §21 Abs. 2 AO?
Und Gruppe C sagt: Nix Unternehmer. Der Bauträger ist Unternehmer, denn die einzelnen Investoren üben doch gar keine Geschäftsleitungsaktivitäten aus."

für nicht abwegig und vertretbar halte.

Mir sieht das in grob analoger Anwendung der uralten Handhabung zu Erwerbermodellen (aus den 70ern/80ern) fast danach aus, als ob es eine *faktische* GbR der einzelnen "Betreiber" der Module gibt (evtl. zusammen mit oder ohne Lieferant der Module???), das müsste aber genau anhand des Vertragswerks auseinanderklamüsert werden. Und an dem Letzteren (Vertragswerk) scheint es zu scheitern - ich kann mir nach den Schilderungen schwierig vorstellen, dass das sauber aufeinander abgestimmt ist.

Ich würde mal sagen: Steuerliche Seite faktisch nicht vorbereitet vor Vertrieb des Modells.
Resultat: Bestrafung mit Insolvenzgefährdung.

@ StefanHH: wenn du das noch hinkriegst, hast du Dir mindestens den Friedensnobelpreis verdient. Sichere rechtzeitig insolvenzfest Deine Honoraransprüche!
phönix schrieb:Ich gebe gern zu, dass auch ich bei diesem Modell die 3 dargestellten Varianten für nicht abwegig und vertretbar halte.

Ja, bin ich absolut bei! Recht hat jede Seite auf jeweils ihre Weise.

phönix schrieb:Mir sieht das in grob analoger Anwendung der uralten Handhabung zu Erwerbermodellen (aus den 70ern/80ern) fast danach aus, als ob es eine *faktische* GbR der einzelnen "Betreiber" der Module gibt (evtl. zusammen mit oder ohne Lieferant der Module???), das müsste aber genau anhand des Vertragswerks auseinanderklamüsert werden. Und an dem Letzteren (Vertragswerk) scheint es zu scheitern - ich kann mir nach den Schilderungen schwierig vorstellen, dass das sauber aufeinander abgestimmt ist.

Ist auch irgendwie so. Je nachdem, welchen Erwerber man fragt, gehen die ja selber vom echten Unternehmer, oder von einer reinen Kapitalanlage aus. Die Argumentation der Finanzbehörden ist ja durchaus stichhaltig. Ist jetzt die Frage, welchen Aspekt man als gewichtiger einschätzt.

Es muss eben nur irgendwann sich mal jemand dazu berufen fühlen, eine Entscheidung zu treffen. Im Moment hockt der Staat auf mehreren Millionen Euro USt und will sie wegen Zuständigkeit und unklarer Sahlage nicht rausrücken...

phönix schrieb:Ich würde mal sagen: Steuerliche Seite faktisch nicht vorbereitet vor Vertrieb des Modells.
Resultat: Bestrafung mit Insolvenzgefährdung.

Genau so ist es !!! Ich kann nicht mit Steuerabwicklung bei einem Modell werben, wenn ich die Steuerseite nicht vorher geklärt hab. Aber ich hab jetzt auch schon aus unterschiedlichen Quellen gehört, dass das in dieser Branche wohl nicht ganz unüblich sein soll... ;-)

phönix schrieb:@ StefanHH: wenn du das noch hinkriegst, hast du Dir mindestens den Friedensnobelpreis verdient. Sichere rechtzeitig insolvenzfest Deine Honoraransprüche!

;-))) Ich sehe da schon nicht mehr ganz so rosig...
Aber ich werde mal was erzählen, wenn ich wieder was weiß...
Jetzt telefoniere ich erst einmal weiter mit dem BMF ;-)
Hallo,

Im Zusammenhang mit § 21 AO (Zuständigkeit für die Umsatzsteuer) habe ich mal gelernt, dass diejenige Finanzbehörde zuständig ist, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Maßgeblich dabei ist das Anbieten der jeweiligen Tätigkeit und die Annahme des Angebotes.

Das kann, nach meinem Verständnis hier nur dort sein, wo der Vertragsschluss über die Einspeisung erfolgt ist und die Einspeisung auch tatsächlich erfolgt und nicht dort sein, wo der jeweilige Eigentümer einer solchen Solaranlage wohnt.



Die steuerlichen Faktoren sollten grundsätzlich im Vorfeld geklärt sein, gerade, wenn man, wie hier, versucht sein Angebot zu vermarkten.
Da geht man als sorgfältiger Kaufmann im Vorfeld auf die Steuerbehörden zu und klärt das ab.

Richtig ist, dass viele Unternehmen im Bereich der Photovoltaik- und Solarenergie sich darum keine Gedanken machen. Das ist bei den Betreibern der Windparks ganz anders. Und die werden nicht alle in Fondsmodellen oder als KG betrieben. Viele Gemeinden und viele Landwirte stehen da als Eigentümer und Betreiber, und das grenzübergreifend in den Bundesländern.


Im Prinzip ist es auch erst einmal egal wo die USt-Voranmeldung abgegeben wird. Entweder geht sie beim Amt durch, oder es erklärt sich für nicht zuständig, wobei es die zuständige Behörde nennen muss. Erfolgt ein Bescheid einer örtlich unzuständigen Behörde, ist der Bescheid rechtswidrig (nicht nichtig) und kann über den § 126 AO geheilt werden.



Ansonsten hat @showbee recht. BMF einschalten und Dringlichkeit deutlich machen.
zaunkönig schrieb:Hallo,

Im Zusammenhang mit § 21 AO (Zuständigkeit für die Umsatzsteuer) habe ich mal gelernt, dass diejenige Finanzbehörde zuständig ist, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Maßgeblich dabei ist das Anbieten der jeweiligen Tätigkeit und die Annahme des Angebotes.

Das kann, nach meinem Verständnis hier nur dort sein, wo der Vertragsschluss über die Einspeisung erfolgt ist und die Einspeisung auch tatsächlich erfolgt und nicht dort sein, wo der jeweilige Eigentümer einer solchen Solaranlage wohnt.

Es ist grundsätzlich der Ort, wo die Geschäftsleitung *ausgeübt* wird. In Ermangelung einer geschäftlichen Betätigung, die eine echte Geschäftsführung im klassischen Sinne erforderlich macht (die Sonne scheint oder auch nicht, da hilft keine Werbemaßnahme...), ist jetzt die Hauptmeinung der Finanzämter, dass der Ort der Erledigung der Abrechnung oder der Buchhaltung = Ort der Geschäftsleitung sein soll. Das ist dann also entweder Sitz des Treuhänders oder Sitz des Steuerberaters oder doch der Wohnort, wenn er die UStVA selbst macht. Also => keiner weiß nix genaues...

zaunkönig schrieb:Die steuerlichen Faktoren sollten grundsätzlich im Vorfeld geklärt sein, gerade, wenn man, wie hier, versucht sein Angebot zu vermarkten.
Da geht man als sorgfältiger Kaufmann im Vorfeld auf die Steuerbehörden zu und klärt das ab.

Richtig ist, dass viele Unternehmen im Bereich der Photovoltaik- und Solarenergie sich darum keine Gedanken machen. Das ist bei den Betreibern der Windparks ganz anders.

Zum ersten Absatz: Ja, ganz eindeutig !

Zum zweiten: Nee, nicht wirklich. Ist nicht mein erstes Mal als Feuerwehr, damals war es ein Windparkprojektierer. Wobei ich da SOLCHE Probleme definitiv nicht hatte (allerdings war es zu der Zeit auch ein ganz eindeutiger Fonds (GmbH&Co), so dass es auch zwangsläufig etwas einfacher weil eindeutiger war).

zaunkönig schrieb:Im Prinzip ist es auch erst einmal egal wo die USt-Voranmeldung abgegeben wird. Entweder geht sie beim Amt durch, oder es erklärt sich für nicht zuständig, wobei es die zuständige Behörde nennen muss. Erfolgt ein Bescheid einer örtlich unzuständigen Behörde, ist der Bescheid rechtswidrig (nicht nichtig) und kann über den § 126 AO geheilt werden.

Eben gerade nicht. Die VAen wurden natürlich vor Ewigkeiten eingereicht.
Beispiel:
FA Stormarn bekommt VA. Gibt ab an Bayreuth, weil Standort der Anlage. Bayreuth gibt ab an Nürnberg, weil Abrechnung. Nürnberg gibt ab an Stromarn weil Geschäftsleitung. Stormarn gibt wieder ab an Nürnberg, Nürnberg gibt wieder zurück an Stormarn. Stormarn führt USt-Nachschau durch, gibt den Fall wieder an Nürnberg. VA war für den Monat August 2010, es geht um knapp 17.000 Euro Vorsteuer. Jetzt haben wir März 2011.

Wenn wir uns wenigstens um den Sachverhalt (Unternehmereigenschaft oder auch nicht) "streiten" würden, meinetwegen. Aber nach 7 Monaten nicht geklärt zu haben, wer sich die Akte denn mal anschauen möchte, finde ich etwas schräg...

Ansonsten ganz klar: Das Unternehmen hätte das ganze Thema VORHER klären MÜSSEN !!!!


zaunkönig schrieb:Ansonsten hat @showbee recht. BMF einschalten und Dringlichkeit deutlich machen.

Hab ich heute gemacht. Mal schauen, was dabei rauskommen wird. Dass Freitag dafür nicht der allerbeste Tag sein wird, war mir auch vorher schon klar. Ich hoffe, dass es Montag jetzt von der Stelle geht ;-)
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