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Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
01.03.2011, 10:11
Beitrag: #37
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Schnitzer schrieb:Nur mal interessehalber:
Wie hat er denn das fertiggebracht, bei einer EÜR Offene Posten wertzuberichtigen?
Welcher Fall des § 146 (2b) AO lag denn dann vor, wenn es keine Außenprüfung gab?

Der Gute den Abzug der OP in der EÜR nicht verstanden, also hat er ihn selbst noch einmal als Wertberichtigung gebucht. Damit kam er dann in 2008 auch unter die 100 Tsd Gewinngrenze für den IAB. Das Problem ist, das er den Porsche auch in 2008 gekauft hat von der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung mal ganz abgesehen.. und und und..

Die Grundlage für das Verzögerungsgeld war mir auch nicht ganz klar, die Dame beruft sich auf die nicht erfolgten Auskünfte. Sie trennt es von der Vorlage von Unterlagen im Rahmen der BP. Ihrer Meinung nach, ist sich das (nicht) erteilen von Auskünften unabhängig von einer BP zu sehen und dann auch zu würdigen. An der Front kämpfen wir noch.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - tolledeu - 01.03.2011 10:11

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