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�nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
26.02.2011, 10:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.02.2011 10:25 von Kiharu.)
Beitrag: #26
RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Zitat:Kiharu schrieb:
Lesen sie die Beitr�ge von @showbee und @meyer, dann werden sie die richtige Antwort finden.

Selbstverst�ndlich gelesen, leider keine Quellen.

Wozu Quellen? Wenn man sich mit den Grundlagen von Sch�tzungen auseinandersetzt, dann verstehen sich die Antworten von selbst. Oder glauben Sie nur, was in Kommentaren, Erlassen und Urteilen steht?

Naja, wie Sie wollen!

Hier nochmal meine unma�gebliche Meinung zum Thema, die sich im �brigen mit denen von showbee und meyer deckt.

1. Das FA sch�tzt auf Grundlage der Daten, die dort vorliegen. Daf�r darf es sich am oberen Sch�tzrahmen bewegen, Unsicherheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, da dieser durch die Nichtabgabe der Erkl�rung seine Mitwirkungspflichten in erheblichem Ma� verletzt hat. (Das ist nicht meine Meinung, sondern st�ndige BFH-Rechtsprechung)

2. Das FA hat bei einer Sch�tzung alle bekannten Tatsachen zu ber�cksichtigen. (auch das ist st�ndige Rechtsprechung)

Darauf aufbauend besteht die Pflicht einer �nderung, bei Bekanntwerden neuer Tatsachen (und damit meine ich jetzt keine im Sinne des � 173 AO) die Sch�tzung zu �berpr�fen. Diees kann sowohl nach oben als auch nach unten korrigiert werden.

Wenn sie nun einen begr�ndeten �nderungsantrag stellen, daf�r den vorl�ufigen JA verbunden mit einen angemessenen Sicherheitszuschlag vorlegen, besteht eine Verpflichtung des FA die Sch�tzung zu �berpr�fen. Schaden kann auch nicht, wenn sie auf die Verluste der Vorjahr hinweisen und eventuell mal eine Verprobung mit den (hoffentlich !) abgegebenen USt-Voranmeldungen machen. Im Prinzip wollen Sie erreichen, dass eine Sch�tzung durch eine genauere, den Tatsachen besser entsprechende Sch�tzung erfolgt.

All dies ergibt sich bereits aus dem nackten, blanken Gesetzestext, wo es heisst:

Zitat:Soweit die Finanzbeh�rde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu sch�tzen. 2 Dabei sind alle Umst�nde zu ber�cksichtigen, die f�r die Sch�tzung von Bedeutung sind.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: �nderungsantrag nach �164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Kiharu - 26.02.2011 10:23

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