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Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
25.02.2011, 19:36
Beitrag: #19
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Glauben Sie mir, den AEAO kann ich singen. Den müssen Sie mir weiss Gott nicht zitieren.

Sie sollten mal in die Rechtsprechung gehen. Stichwort wären: Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit.

Und wenn jemand mit Stb.-Titel ein Schreiben aufsetzt, wo dick Änderungsantrag drauf steht und nix auf einen Einspruch hindeutet, denn ist so ein Schreiben nicht auslegungsfähig.

Bei der Catja sah das etwas anders aus. Stand zwar Änderung nach § 164 AO drauf aber zusätzlich AdV. Da AdV aber nur bei Einspruch geht, handelt es sich um ein auslegungsfähiges Schriftstück. Und wenn der Beamte so nett ist und dann auch noch bei Beratern auslegt (die neuere Rechtsprechung ist da etwas wischihaft geworden) dann hat das seine Richtigkeit und hat nix mit ihrem SV zu tun.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Kiharu - 25.02.2011 19:36

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