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Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
25.02.2011, 17:34 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2011 19:40 von meyer.)
Beitrag: #14
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Catja schrieb:Nö, - ich habe das damals explizit als Änderungsantrag nach § 164 getextet, weil ich bei Vorbehaltsfestsetzungen keinen Einspruch für die Änderung brauche und die AdV folgte auf dem Fuße.

Wenn Sie da AdV bekommen haben, zeugt das nur davon, dass in der Praxis Dinge vorkommen, die es eigentlich nicht gibt. AdV außerhalb eines Rechtbehelfsverfahrens gibt es schlichtweg nicht. Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 361 AO, dass sich dieser nur auf "angefochtene" Bescheide bezieht.

Entweder hat das FA total geschlafen oder (falls das Schreiben innerhalb der Einspruchsfrist war), dies trotz der Bezeichnung als Änderungsantrag als Einspruch gewertet.
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - meyer - 25.02.2011 17:34

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