Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
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25.02.2011, 15:33
Beitrag: #13
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Catja schrieb:Nö, - ich habe das damals explizit als Änderungsantrag nach § 164 getextet, weil ich bei Vorbehaltsfestsetzungen keinen Einspruch für die Änderung brauche und die AdV folgte auf dem Fuße.merkwürdig. Lt. Kommentar von Klein zur AO (10.Aufl, zu §361, Rz.8: "Der Antrag nach § 164 II 2 auf Änderung eines unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden VA ist keine Anfechtung und kann daher nicht zu einer AdV des VA führen (Pump DB 91, 1753)" meye schrieb:Wenn die Schätzung vom Ergebnis her (die einzelnen Besteuerungsgrundlage interessieren dabei nicht wirklich) absolut nicht denkbar ist, meine ich, dass das FA die Schätzung aufgrund neuer Erkenntnisse auch nach § 164 AO anzupassen hätte, da ja alle Erkenntnisse bei der Schätzung einzubeziehen sind.Sehe ich auch so, aber da das Finanzamt natürlich nicht bei jedem marginalem Erkenntnisgewinn die Schätzung ändern muss, stellt sich eben die Frage, ob das Finanzamt berechtigt die Änderung verweigern darf, solange die Erkenntnis nicht (im Sinne einer Steuererklärung) sicher ist. Ich meine, der vorläufige Jahresabschluss/die BWA muss reichen (natürlich plus Unsicherheitszuschlag) - aber ich konnte absolut nirgendwo in der mir zur Verfügung stehenden Literatur einen Hinweis finden. Vielleicht suche ich auch am falschen Platz. meye schrieb:Unsicherheiten gehen natürlich dabei voll zu Lasten des Stpfl.Klar, aber ich finde einen vorläufigen Jahresabschluss, der einen deutlichen Verlust zeigt, schon ziemlich sicher |
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