Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
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25.02.2011, 10:18
Beitrag: #7
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
meyer schrieb:Dann sollte man die Erklärung mit dem "vorläufigen" JA abgeben (es sollte allerdings sichergestellt sein, dass der Gewinn im endgültigen JA nicht mehr steigt, also ggf. selbst einen Sicherheitszuschlag einbauen). Dann bliebe noch das Problem der fehlenden Unterschrift (des Mandanten) unter das Steuerformular (§155(3)AO), ansonsten fände ich den Vorschlag gut (d.h. die Steuererklärung mit vorläufigen Zahlen abzugeben). Aber mal zurück zur Ausgangsfrage schnitzer schrieb:Ich meine, zur erfolgreichen Begründung des Änderungsantrages nach §164 (2) AO müßte jeder andere Beweis über die Besteuerungsgrundlagen genügen (z.B. vorläufiger Jahresabschluss, BWA).Finanzamt hat ja geschätzt (es Strafschätzung zu nennen, wäre übertrieben - aber es entsteht Steuer und ich kann mit BWA und vorläufigen Jahresabschluss schlüssig zeigen, dass die Steuer 0 sein wird). Wenn ich Änderung der Veranlagung auf Grundlage meiner Zahlen beantrage, kann das Finanzamt darauf bestehen, eine Änderung nach § 164 sei abhängig von der Einreichung einer Steuererklärung mit Jahresabschluss? - Oder muss es sich (ermessensgerecht) nicht auf die vorgelegten (im Sinne einer Schätzung) besseren Daten einlassen? Welcher Nachweis genügt also für einen Änderungsantrag nach § 164(2)AO? |
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