Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
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25.02.2011, 01:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2011 01:06 von meyer.)
Beitrag: #6
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Schnitzer schrieb:Irgendwo steht das auch, dass Schätzungen als Zwangsmittel unzulässig und stattdessen Zwangsgeld anzudrohen ist, um die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen (mir fehlt im Moment die Quelle). Eine Schätzung ist verfahrensrechtlich gesehen überhaupt kein Zwangsmittel. Die Finanzbehörde ist vielmehr verpflichtet die Veranlagung auch dann durchzuführen, wenn der Stpfl. seine Pflichten durch Nichtabgabe der Steuererklärung verletzt und hat dabei § 162 AO anzuwenden. Was Sie meinen sind wahrscheinlich "Strafschätzungen", die außerhalb jedes denkbaren Sicherheitszuschlags liegen. Das wäre natürlich unzulässig und würde den Bescheid sogar nichtig machen. Allerdings dürfte es in der Praxis ziemlich selten sein, dass so etwas anzunehmen ist. Die Anforderung von Steuererklärungen mittels Zwangsgeldandrohung/-festsetzung wird nach meiner Erfahrung von den Landesfinanzbehörden höchst unterschiedlich gehandhabt. In Niedersachsen gibt es das nur in absoluten Ausnahmefällen (und meist nicht anstelle sondern zusätzlich dann, wenn trotz Schätzung nichts kommt und es sich ausnahmsweise um eine Erklärung handelt, die das FA unbedingt haben will). BaWü dagegen ist sehr zurückhaltend mit Schätzungen, kommt aber (ich glaube nach einmaliger Erinnerung ohne Androhung) flächendeckend sofort mit Zwangsgeldandrohungen (und auch darauffolgenden Festsetzungen) daher. Schnitzer schrieb:In vorliegenden Fall wird ein Gewinn geschätzt, BWA und vorläufiger Jahresabschluss zeigen einen Verlust (wie schon im Jahr zuvor).Dann sollte man die Erklärung mit dem "vorläufigen" JA abgeben (es sollte allerdings sichergestellt sein, dass der Gewinn im endgültigen JA nicht mehr steigt, also ggf. selbst einen Sicherheitszuschlag einbauen). Schon bekommen Sie AdV, da das FA sich nicht mehr auf eine nicht vorliegende Steuererklärung zurückziehen kann und gewinnen Zeit, den endgültigen JA fertigzustellen und als korrigierten JA nachzuschieben. |
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