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Betriebsaufspaltung
22.09.2007, 11:38
Beitrag: #4
RE: Betriebsaufspaltung
Hallo,

mal als erste kleine Info nachfolgendes:

Zitat:Ende einer Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung endet, wenn die sachlichen oder personellen Voraussetzungen hierfür entfallen. Dies tritt beispielsweise ein, wenn das Besitzunternehmen veräußert wird, seine wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verkauft oder der Betrieb seine gewerbliche Tätigkeit einstellt.
Meistens tritt die Beendigung aber aus anderen Gründen ein, etwa durch Wegfall der Voraussetzungen für die personelle Verflechtung durch eine Erbschaft. Auch bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Urteil des Bundesfinanzhofes, BFH, vom 06.03.1997, Aktenzeichen: XI R 2/96, nachzulesen in: BStBl. 1997 II, Seite 460) entfällt die Verflechtung, da nunmehr der Insolvenzverwalter die alleinige Verfügungsbefugnis über das Betriebsvermögen der GmbH hat.
Die sachliche Verflechtung entfällt etwa, wenn das vermietete Gebäude abgerissen wird und der Grund und Boden keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung nicht mehr vor, hat das Besitzunternehmen keinen Gewerbebetrieb mehr. Es ist nur noch vermögensverwaltend tätig und erzielt dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
Die Beendigung einer Betriebsaufspaltung führt zu einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Folge: Die aufgelaufenen stillen Reserven (Unterschied zwischen tatsächlichem Wert und dem Buchwert) werden realisiert. Dies gilt dann als Betriebsaufgabegewinn, der gemäß §§ 16, 34 EStG auf Antrag begünstigt zu besteuern wird. Dies gelingt in der Regel aber nur bei Personen, die älter als 55 Jahre sind. Trotz einer solchen Begünstigung kann die Auflösung der stillen Reserven zu erheblichen Steuerbelastungen führen. Nicht selten wird dabei auch der Bestand des Betriebsunternehmens gefährdet, wenn tatsächlich keine Liquidität durch Veräußerungen vorhanden ist.
Bei einer lediglich unterbrochenen Betriebsaufspaltung ist die Realisierung der stillen Reserven und die Betriebsaufgabe keine zwingende Rechtsfolge. Dies kann beispielsweise vorliegen, wenn eine personelle Verflechtung später wieder auflebt (Urteil des BFH vom 06.03.1997, Aktenzeichen: XI R 2/96, veröffentlicht in: BStBl. 1997 II, Seite 460).
Steuertipp: In Fällen, in denen eine Betriebsaufgabe darin begründet ist, dass bei einer Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung durch Eintritt der Volljährigkeit bisher minderjähriger Kinder wegfällt, gewährt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen auf Antrag das Wahlrecht zur Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsverpachtung. Diese Begünstigung wird auch dann gewährt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verpachtet werden.
Häufige Gründe für den Wegfall einer Betriebsaufspaltung:
Die Beherrschungsidentität entfällt z. B. durch einen Erbfall.
· Minderjährige Kinder, deren Anteile dem ebenfalls als Gesellschafter beteiligten Vater hinzugerechnet wurden, werden volljährig. In diesem Fall gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag das Wahlrecht zur Fortsetzung der Gewerblichen Tätigkeit (R 139 Absatz 2 EStR).
· Über das Vermögen der Betriebsgesellschaft wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
· Das überlassene Wirtschaftsgut stellt keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr dar.
· Die wesentliche Betriebsgrundlage wird dem Betriebsunternehmen nicht mehr überlassen oder wird an eine andere Gesellschaft veräußert.
· Eine Ehescheidung führt zur Widerlegung der Personengruppentheorie.
· Die Beteiligungsverhältnisse ändern sich derart, dass eine personelle Verflechtung nicht mehr vorliegt.
Die mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung erforderliche Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt jedoch nicht, wenn:
· das Besitzunternehmen weiterhin eine eigengewerbliche Tätigkeit ausübt
· das Besitzunternehmen die Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft hat (§ 15 Absatz 3 Nr. 2 EStG)
· die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung im ganzen wieder aufleben
Verpachtet der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht ihm das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht zu (Urteil des BFH vom 17.04.2002, Aktenzeichen: X R 8/00, veröffentlicht in: BStBl. 2002 II, Seite 527).


@Clematis hat schon den richtigen Gedankenansatz, allerdings verkehrt herum angesetzt.

Das Besitzunternehmen übernimmt die gewerbliche Tätigkeit des Betriebsunternehmens. Das geht ohne Aufdeckung der stillen Reserven. Ganz sicher wird das, wenn das Besitzunternehmen eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist.

Wenn ich zeitlich dazu komme, suche ich mal in meiner Datenbank. Ich meine mich da an ein Script zu erinnern. Melde mich dann wieder.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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