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Riester-Verständnisproblem
21.12.2010, 11:17
Beitrag: #14
RE: Riester-Verständnisproblem
@meyer
Ich glaub, wir reden aneinander vorbei.
Der erste Bescheid, wo die Kinderzulage dem Ehemann zugeordnet wurde und für Eheweib keine Zulage im Bescheid auftaucht, wurde wg. Mitteilung der ZfA geändert. Bei Abgleich der Daten wurde festgestellt, dass die Kinderzulage nicht auf den Mann übertragen wurde. Ein Abgleich findet nur statt, zwischen den Daten der Veranlagung und den bei der ZfA vorliegenden Daten.

Da der SA-Höchstbetrag von 2.100 ¤ bereits durch unstrittige Beitragszahlungen des Mannes plus seiner eigenen Zulage ausgeschöpft war, ist die Kinderzulage bei ihm ja auch gestaltungsrechtlich völlig danneben. Deshalb wurde dieser Bescheid nach § 91 EStG geändert, mit dem Ergebnis: Zulage nur für Ehemann.

Parallel läuft bereits ein Rb-Verfahren gegen den Erstbescheid, wegen fehlender Berücksichtigung der Zulage für das Eheweib. Für diese fehlt bislang die Anbieterbescheinigung, also keine Berücksichtigung des Eheweibes und daher auch kein Datenabgleich mit der ZfA. Dies ist auch gut so, denn wenn die Anbieterbescheinigung vorgelegt wird, dann ändert sich der SA-Abzug nicht (da Höchstbetrag bereits durch Ehemann ausgeschöpft) aber die Zulage für das Eheweib und das Kind (welches bei fehlender Übertragung der Mutter zugerechnet wird) wird auf die Steuer aufgeschlagen. Ergo Änderung zu Ungunsten in Höhe der Zulage für Frau und Kind = 339 ¤ plus Annex.

Bisher liegt die Anbieterbescheinigung nicht vor, deshalb ist ja auch noch alles im grünen Bereich. Die liebe Beraterin drängt aber auf Berücksichtigung der Anlage AV der Ehefrau und will dafür die Anbieterbescheinigung bis Ende des Jahres vorliegen. Das ist Anliegen Ihres Einspruches und des gestrigen Telefonates. Das bedeutet jedoch unweigerlich eine Änderung zu Ungunsten.

Hier mal die Darstellung in Zahlen

1. Bescheid
SA-Abzug
Altersvorsorgebeiträge 1.946 ¤
Zulage Ehemann 154 ¤
Zulage Kind 185 ¤
Summe:2.285 ¤
davon abzugsfähig: 2.100 ¤


Einkommensteuer: 60.000 ¤
dazu Altersvorsorgezulage: 339 ¤ (154 ¤ plus 185 ¤)
festzusetzende Steuer: 60.339 ¤

Einspruch Euer Ehren: Ich will die Zulage für die Ehefrau. FA sagt, kommt nicht in Betracht, da keine Anbieterbescheinigung vorgelegt wurde. Schriftverkehr hin, Schriftverkehr her. Es kommt die Mitteilung von der ZfA, dass dem Vater keine Kinderzulage zusteht. Kiharu ändert den Bescheid und schickt ein Schreiben an die Beraterin, mit welchem die Änderung erläutert wird und fragt an, ob sich der Einspruch nunmehr erledigt hat. Der zweite Bescheid sieht wie folgt aus:

SA-Abzug
Altersvorsorgebeiträge 1.946 ¤
Zulage Ehemann 154 ¤
Summe:2.100 ¤
davon abzugsfähig: 2.100 ¤


Einkommensteuer: 60.000 ¤
dazu Altersvorsorgezulage: 154 ¤ (154 ¤ nur Zulage Ehemann)
festzusetzende Steuer: 60.154 ¤

Jetzt faucht mir die Beraterin an, dass im Bescheid (s.o.) nur noch die Zulage für den Mann drin ist. Sie besteht aber auf die Berücksichtiung der Zulage für Weib und Kind. Ich verweise auf mein Schreiben und auf die fehlende Anbieterbescheinigung. Diese will sie nun nachreichen und will, dass ich den Bescheid ändere. Wenn ich jedoch ändere, wird der Bescheid in etwa so aussehen:

Wunschbescheid der Beraterin, wenn die Anbieterbescheinigung eingereicht wird
SA-Abzug
Altersvorsorgebeiträge 1.946 ¤
Zulage Ehemann 154 ¤
Zulage Ehefrau 154 ¤
Zulage Kind 185 ¤
Summe:2.493 ¤
davon abzugsfähig: 2.100
¤

Einkommensteuer: 60.000 ¤
dazu Altersvorsorgezulage: 493 ¤ (2 x 154 ¤ plus 185 ¤)
festzusetzende Steuer: 60.493 ¤

Zitat:Mein Problem ist mehr, dass doch anscheinnd aufgrund der Mitteilungen bekannt ist, dass jedenfalls nach derzeitigem Stand kein Anspruch auf die höheren Zulagen besteht und ein Bescheid sogar nach genannter Norm zu ändern ist, wenn dies durch Abgleich bekannt wird. Oder verstehe ich da was falsch?

Nach derzeitigem Stand entspricht der Bescheid (Nr. 2) der absolut geltenden Rechtslage und dem bei der ZfA für den Mann gespeicherten Daten.

Zitat:Folgt man dem (natürlich unsinnigen) Antrag der StB, wird ein bekanntermaßen unzutreffender Sachverhalt der Besteuerung zugunde gelegt. Und das macht mir Bauchschmerzen.

Brauchts nicht, ich mach mir die Bauchschmerzen ja schon prophylaktisch. Ohne Vorlage der Anbieterbescheinigung bleibt alles beim Alten und alles ist gut. Die Dame will ja aber auf Biegen und Brechen die Zulagen für Frau und Kind berücksichtigt haben und wird dafür die Anbieterbescheinigung nun wohl vorlegen. Der dann der Besteuerung zugrunde gelegte SV ist rechtlich nicht zu beanstanden, jedoch gestaltungsmäßig völlig daneben.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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Riester-Verständnisproblem - Kiharu - 20.12.2010, 15:56
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