Heute fauchte mich eine Beraterin am Telefon an, dass im Einkommensteuerbescheid die Zulage für Ehefrau und Kind nicht berücksichtigt wurde. Hintergrund der Nichtberücksichtigung war die Tatsache, dass wir seit Juli (!!!) der Anbieterbescheinigung hinterher rennen. In dem ihr frisch zugegangenen Bescheid im Rb-Verfahren erfolgte eine Änderung. Sie hatte nur den Bescheid geprüft, ohne die Akte dazu zu nehmen und fauchte munter drauf los. Übersehen, vergessen, verdrängt hatte die Dame den monatelangen Schriftwechsel incl. meines letzten Schreibens, wo die Änderungen explizit erläutert wurde. Ich riet ihr, bevor sie sich das nächste Mal beim FA beschwert, warum die Zahlen nicht stimmen, erstmal die Akte zu Hand zu nehmen. Wenn es ihr um die Berücksichtigung der Zulagen für Ehefrau und Kind ginge, hätte sie jetzt noch Frist bis zum Ende des Jahres die Anbieterbescheinigung vorzulegen.
Nun liegt mir ja für das Vorjahr die Anbieterbescheinigung vor. Danach ist das Eheweib mittelbar begünstigt. Der Ehemann hat lt. Bescheinigung 1.946 Euro Altersvorsorgebeiträge gezahlt, das Eheweib 0 Euro. Der aktuelle Bescheid berücksichtigt
Altersvorsorgebeiträge 1.946 ¤
Zulage Ehemann 154 ¤
Höchstbetrag als SA berücksichtigt daher 2.100 Euro
auf die festgesetzte Steuer wurde die Zulage in Höhe von 154 ¤ aufgeschlagen.
Die fauchende Beraterin will nunmehr den Vertrag der Ehefrau und damit die Zulage für Weib und Kind berücksichtigt haben. Nach meinem (unmassgeblichen) Verständnis führt das jedoch zu einer wesentlich ungünstigen Konstellation. Da das Weib nur mittelbar begünstigt ist, verbleibt es beim Sonderausgabenabzug in Höhe von max. 2.100 ¤. Dieser wurde bereits durch den Ehemann mit seinen Beiträgen und seiner Zulage voll ausgeschöpft. Bei einer Berücksichtigung des Eheweibes verbliebe es beim maximalen SA-Abzug in Höhe von 2.100 ¤. Das heisst die Zulagen für Weib und Kind wirken sich beim SA-Abzug nicht aus, jedoch werden die Zulagen für Weib und Kind auf die festzusetzende Steuer aufgeschlagen.
Die Günstigerprüfung lt. Gesetzt prüft ja nur, ob SA insgesamt günstiger ist als die Zulagen. Dabei wird nicht zwischen mehreren Verträgen differenziert. Die günstigste Steuer ergibt sich, wenn man lediglich den Vertrag des Ehemann berücksichtigt. So wie die Festsetzung zum jetzigen Zeitpunkt ist.
Nun mein Problem: Übersehe ich hier irgendwas? Probeberechnungen bestätigen meine Auffassung. Nur die Beraterin besteht ja voll und ganz auf die Berücksichtigung des Vertrages der Ehefrau. Ich sehe dabei steuerlich jedoch keinen Vorteil. Besteht der Vorteil vielleicht ausserhalb der Steuerfestsetzung?
M.E. nicht, außer der Zuordnung der Kinderzulage zu EM o. EF. Die Günstigerprüfung erfolgt ja insgesamt; SA o. Zulage. Wer jedoch die Kinderzulage bekommt dürfte da m.E. egal sein. Normalerweise bekommt sie die EF, oder wenn keine Förderung bei der EF, dann Übertragung auf EM.
Zitat:auf die festgesetzte Steuer wurde die Zulage in Höhe von 154 ¤ aufgeschlagen
Warum nur die? Wo ist die Kinderzulage? Vielleicht meint das die Beraterin, allerdings wäre die festgesetzte ESt ja dann noch höher, daher würde ich still sein.
Die Kinderzulage steht der Ehefrau zu. Bisher ist nur der Vertrag des Ehemannes berücksichtigt und daher nur eine Zulage von 154 ¤ bei max. SA-Abzug (1.946 ¤ Beitrag plus Zulage von 154 ¤). Die Kinderzulage bleibt ebenso wie die Zulage für das Eheweib wg. Nichtvorlage der Anbieterbescheinigung der Ehefrau also bisher unberücksichtigt.
Meine fauchende Beraterin will jetzt unbedingt mit Vorlage der Anbieterbescheinigung der Ehefrau eine Berücksichtigung der Zulage der Ehefrau und des Kindes erreichen. Wenn jedoch der SA-Abzug bereits durch die Beiträge des EM und seine Zulage ausgeschöpft ist (Eheweib ist ja nur mittelbar begünstigt), dann würde sich nur die festzusetzende Steuer erhöhen (nämlich um die Zulagen von Weib und Kind). Und wo ist jetzt der Vorteil, dass die Dame so auf die Barrikaden geht?
Kiharu schrieb:Und wo ist jetzt der Vorteil, dass die Dame so auf die Barrikaden geht?
Da wird wahrscheinlich nur geistige Windstille durch orientierungslose Hektik ersetzt. Ist es die Kollegin A.W. aus Guben? Klingt danach.
Diese geistige Windstille müsste ich mir bei dem Thema allerdings auch selber bescheinigen. Deshalb kann ich in einer solchen Aggressivität keinen Sinn erkennen.
Ich würde ganz einfach gesetzeskonform entscheiden und die weitere Vorgehensweise der Beraterin abwarten.
Wahrscheinlich weiß sie nicht, daß mittelbar Begünstigten kein eigener SA-Abzug zusteht.
Danke für die Meinungen.
Ne, ist ne andere Kollegin - hat aber auch Haare auf den Zähnchen.
Naja, dann schein ich ja doch nicht so voll blöd davor zu sein, denn die geistige Windstille kann ich mir in den Bereich auch auf die Flagge schreiben. Frag mich mal in zwei Wochen nach § 10a und ich kann nur hilflos mit den Schultern zucken.
Dann warte ich jetzt mal genüsslich die Anbieterbescheinigung ab. Werde dann so veranlagen, wie beantragt und dann ist der Einspruch durch Abhilfe für mich erledigt. Ist doch auch nicht schlecht, wenn die gewünschte Abhilfe in der Rückzahlung der Zulage fürs Weib und das Kind besteht - naja, mir solls Recht sein.
Kurzfristig war ich ja noch am überlegen, ob ich es versuche Ihr telefonisch zu erklären. Aber wer mich so anfaucht, ne da bin ich dann auch stur. Ausserdem wird die Dame fürs Bescheide prüfen bezahlt und die Sprechzeiten "Beratung für Steuerberater" sind bei mir für dieses Jahr leider schon vorbei.
Kiharu schrieb:Werde dann so veranlagen, wie beantragt und dann ist der Einspruch durch Abhilfe für mich erledigt.
Ich weiß nicht, ob das richtig ist. Grundsätzlich denke ich auch, dass ein Steuerberater schon wissen sollte, wogegen und warum er/sie Einspruch einlegt.
Aber bei schwierigen Themen kann man auch schon mal den Antrag auslegen müssen.
Ich würde deshalb wahrscheinlich so veranlagen, wie es am günstigsten ist. Soll sie doch auf Schlechterstellung klagen :-)
Moment:
Es gibt einen Erstbescheid, dort wurde der Vertrag des Ehemannes mit seiner Zulagen und der falsch beantragten Kinderzulage berücksichtigt.
Ergebnis:
SA-Abzug maximal 2.100 ¤, die Kinderzulage war über den Maximalbetrag, wurde daher im Bereich der SA nicht berücksichtigt aber auf die festzusetzende Steuer aufgeschlagen.
Dagegen Einspruch Euer Ehren, weil die Zulage der Frau in Höhe von 154 ¤ nicht berücksichtigt wurde (so stands geschrieben). Anbieterbescheinigung für Ehefrau sollte nachgereicht werden.
Dann Mitteilung von der ZfA, dass die Kinderzulage nicht auf den Mann übertragen wurde und damit beim Mann nicht zu berücksichtigen ist.
Ergebnis: geänderter Bescheid ohne Kinderzulage (welche sich beim SA-Abzug ja eh nicht ausgewirkt hatte), jedoch auch kein Aufschlag auf die festgesetzte ESt - daher Steuererstattung = Höhe der Kinderzulage. Dieser Bescheid stellt bereits die bestmöglichste Steuerfestsetzung dar.
Kurz vor Ergehen des Bescheides habe ich die Dame angeschrieben, dass die Kinderzulage nicht zu gewähren ist, da keine Übertragung auf den Ehemann erfolgte und für die Ehefrau seit Juli keine Anbieterbescheinigung vorgelegt wurde.
Jetzt liegt der Dame der geänderte Bescheid vor und sie faucht mich an, dass wieder keine Kinderzulage und keine Zulage für die Ehefrau berücksichtigt wurde. Ich verwies auf den bisherigen Schriftverkehr, sie besteht weiter auf die Zulagen und wird bis Ende des Jahres die Anbieterbescheinigung vorlegen.
Wenn ich den Erstbescheid mit dem Zweitbescheid vergleiche, dann muss mir zwangsläufig ein Licht auf gehen. Der Sonderausgabenabzug blieb jeweils gleich, nur die auf die Einkommensteuer aufzuschlagende Kinderzulage war die Änderung. Wenn ich 1 + 1 zusammen zähle, dann muss doch einem Berater klar sein, dass der SA-Abzug bereits bis Maximalbetrag ausgeschöpft ist und sich die weiteren Zulagen nur noch zu ungunsten auswirken.
Als FA kann ich doch nicht einem Berater sagen, überlegen Sie es sich gut, ob Sie das wirklich wollen, was sie da im Einspruch und im Telefonat so vehement fordern. Das würde sich aber sehr zu ungunsten Ihrer Mandantschaft auswirken. Denken sie doch noch mal bitte bitte drüber nach.
Nö, ich habs ihr erklärt, warum eine Änderung zu Gunsten wegen der weggefallenen Kinderzulage rausgekommen ist, ich hab in diesem Zusammenhang gefragt, ob sich ihr Einspruch damit erledigt hat und wenn man dann immer noch nicht die Einschläge hört und weiterhin an einer Änderung festhält- dann wird dem Einspruch eben abgeholfen.
Gerade nach langem Suchen in den sonst nie benutzten §§ des EStG gefunden: § 91 Abs. 1 S. 4 AO: Da steht doch so ungefähr drin: Gibt es beim Datenabgleich Abweichungen, hat das FA zu ändern.
Das ist doch eine gesonderte Änderungsnorm, die sicherstellen soll, dass es nicht zu Abweichungen zu den tatsächlich festgesetzten Zulagen kommt. oder nicht?
Ich gebe allerdings zu, diese Norm noch nie genau studiert zu haben.
Die Änderungsnorm ist ja gar nicht das Problem. Die Änderung des Erstbescheides (Streichung der Kinderzulage beim Vater, die sich ja eh nicht ausgewirkt hat, weil Mitteilung von der ZfA) geht verfahrensrechtlich in Ordnung.
Hier ist halt einfach das Problem, dass wenn die Anbieterbescheinigung der Ehefrau vorgelegt wird und ich dem Einspruchsbegehren entsprechend ändere, dann kommt eine ungünstigere Festsetzung raus. So, wie der Bescheid derzeit ist (nach Auswertung der Mitteilung ZfA) ist es steuerlich am günstigsten. Folge ich dem Begehren der Steuerberaterin, kostets sid Mandanten 339 ¤ plus Annex.