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agwl. Belastung...oder doch nicht
15.12.2010, 11:34
Beitrag: #7
RE: agwl. Belastung...oder doch nicht
Ich finde die BFH Rspr schon eindeutig und nachvollziehbar, es fehlt einfach an der Zwangsläufigkeit, weil die Summe gezahlt wurde, nachdem die Frau "Ehebruch" begangen hat. Probieren kann man es dennoch, ggf. muss man die Drohende Verschleppung des leiblichen Kindes in den Vordergrund stellen. Hier könnte man argumentieren, dass nach deutschem Recht (§ 1592 Nr. 1 BGB) der Kolumbianer der rechtliche Vater war, aber die biologische und dadurch auch emotionale Vaterschaft eindeutig nicht. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich dadurch, dass der Vater (Kolumbianer) insoweit sicherlich ein Aufenthaltsbestimmungsrecht gehabt hätte und diese tatsächlich hätte auch ausüben wollen und man zur Überwindung dessen gezahlt hat. Sonst hätte man ggf. die Vaterschaftsfeststellung (§ 1600 BGB) durchführen können, aber hätte diese danach nicht vollziehen können (Kind weg). Problematisch ist hier, das man auch einstweiligen Rechtsschutz (Zivilrecht) hätte nutzen können und müssen. Das Problem müsste man "umschiffen" und bspw. Dinge darlegen, die eben auch diesen einstweiligen Rs untauglich erschienen ließen (angedrohte Ausreise binnen 24 Stunden o.ä.?).

Auf die Freundin, Scheidung und bevorstehende Ehe würde ich nicht abstellen, da ist doch BFH III R 31/02 deutlich.
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RE: agwl. Belastung...oder doch nicht - showbee - 15.12.2010 11:34

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