Steuerberater

Normale Version: agwl. Belastung...oder doch nicht
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So kurz vor Weihnachten passieren ja die seltsamsten Dinge:

Neues Mandat mit geschätzten Est-Bescheiden für 2007+2008. Eigentlich recht Simpel da angestellter RA mit 3 ETW alle vermietet.

Aber jetzt kommts, in den Unterlagen `08 ist eine Zahlung von 15.000,- EUR an Rodri..... aus Kolumbien. Ich sofort mir das Geldwäschegesetz gegriffen und Mandant angerufen und folgendes ist passiert: Mandant hat ein Verhältnis mit der verheirateten Frau des Kolumbianers die beide in Dt. leben und in 2008 ist daraus ein Kind entstanden was plötzlich blonde Haare hat. Vaterschaft wurde vom Mandanten anerkannt. Jetzt stellte sich der Ehemann hin und sagte ich will von Dir 15.000,- EUR haben, dann gehe ich zurück nach Kolumbien und Du kannst die "Al...." behalten, wenn nicht nehme ich das Kind mit und ihr könnt ja suchen. Er zahlt, wohnt mit der Frau + Kind zusammen, der Mann ist nicht mehr in Dt. Eine Scheidung ist an diversen Bürokraten gescheitert.

Wie und wo bekomme ich die 15.000 in der Steuer unter?

LG T.D.
In anderen Kreisen nennt man das Ablöse. Aber Spass beiseite:

Was gibt der Schriftwechsel mit den Bürokraten so her? Wird da in irgendeiner Form auf die Zahlung mal Bezug genommen? Die Darstellung hört sich recht abenteuerlich an und AK für Weib und Kind jibbet nun mal net. Da wirst du wohl noch etwas Butter bei die Fische tun müssen, um solche Sachverhalte zu untermauern.
Ist doch ein abnutzbares Wirtschaftsgut (Rentenerzeuger).
Aber das wird das FA nicht anerkennen.

Also ich sehe keine reelle Möglichkeit, daß in der Erklärung "zu verkaufen".
Hallo,

wer jetzt so richtig abgezockt ist, der stellt gegen den Kolumbianer Strafantrag wg. Erpressung (falls nicht schon verjährt) und die Frau stellt den Scheidungsantrag.

Wenn es gut läuft wird er verurteilt, erhält ein Einreiseverbot und die 15 TEuro waren gut angelegt.


Ansonsten sehe ich da auch keine Möglichkeit für die Steuer.
Passend zum Thema :-)

Bilanzierung von Frauen:

1. Zuordnung zu den Vermögensposten:
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem Ehemann dauernd zu dienen
bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der
Auffassung des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An dieser Stelle muß
davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der Gefühle, Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern
zuzurechnen - es stellt sich stets heraus, daß sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es sich, je nach
dem vorliegenden Exemplar, eine langfristige Verbindlichkeit zu passivieren.
Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in
unterschiedliche Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. § 13 EStR gibt dazu keine
erschöpfende Auskunft.
2. Bewertung:
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte Inzestverbot die Eigennutzung
selbsthergestellter Frauen praktisch ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur
Anschaffungskosten in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe, sondern in kleinen Teilbeträgen
entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche, Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich
klarer buchhalterischer Erfassung meist entziehen.
Diese Ausgaben werden, obwohl sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als
solche anerkannt, so daß sie sich nicht steuermindernd auswirken. Dieser Nachteil sollte alle Kulturstaaten
veranlassen, so bald wie möglich auf das in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren
überzugehen und den sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen.
3. Abschreibung:
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten Ehefrau die AfA zu klären. Früher
wurden Frauen stets degressiv abgeschrieben, da man davon ausging, daß sie mit der Inanspruchnahme
wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber hat sich inzwischen gewandelt,so
daß auch die lineare Abschreibung zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese
auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive Abschreibung habe den Vorteil, daß sich die
abnehmende Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und Reparatur zu einem in
der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht
ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer.
Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange erwarteten Spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht
erschienen sind, obwohl die zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten. Problematisch ist
die starke Differenz von Lebensdauer und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer
Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau,
Erhaltungszustand usw.). Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten
(mtl.Unterhaltungskosten x Vervielfältiger) herauskommen.
Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls sind hier die Wiederbeschaffungskosten
anzusetzen (wer würde so etwas schon wiederbeschaffen ?), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der
meist erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft erhebliche Abschläge nötig. Bei
jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für
Friseur, Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu aktivieren ist. Nur bei größeren
Überholungen (Liften, andere kosmetische Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von
nachträglichen Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.

4. Sonderfälle:
Schon vor Jahren wurde geklärt, daß Zuschreibungen wegen bestehender Schwangerschaft unzulässig sind.
Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender
Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher) Fremdnutzung ist (soweit diese
Nutzung überhaupt bekannt ist) keine Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mieterträge realisiert werden.
Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so dass sie wieder voll abgeschrieben werden
müssten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein
Bilanzposten zu aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und somit ein
Bilanzierungsverbot besteht.
Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht zur dauernden Nutzung
bestimmt sind.
Zum Schluß noch ein Wort an alle männlichen Leser:
Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen. In fast allen diesen Fällen zeigt sich
bei näherer Betrachtung, dass das spezielle männliche Vermögen (lat.: potentia) aktiviert wurde. Doch auch hier
gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen darüber, dass diese "potentia" im allgemeinen viel
zu selten aktiviert würde - dennoch hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es sich um
immaterielle Werte handelt, die wegen der schwierigen Bewertbarkeit (meist Überbewertung) und der
Unsicherheit zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten nicht bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche Männer es für
ihr wichtigstes Vermögensteil halten.
Diese Männer sollten sich damit trösten, dass dieses Vermögen auch ohne Bilanzierung einen wesentlichen Teil
ihres Eigenkapitals darstellt - und es ist gut, gerade auf diesem Gebiet reichlich stille Reserven zu halten.


... aber Spaß beiseite ... ich sehe hier steuerlich keine Ansatzmöglichkeiten beim Mann.....

lg, Jive
Hallo,

die Scheidung ist zwar beantragt, nur ist der Mann nicht auffindbar was in einem Land wie Dt. zwangsweise zu bürokratischen Problemen führt. Mein Mandant hätte die Frau schon längst geheiratet, na ja andere Baustelle. Aber trennen wir doch mal Zivil- vom Steuerrecht. Wenn ich erpresst werde, erfülle ich dann nicht die Vorraussetzungen des § 33? Es gibt dazu ein BFH-Urteil vom 18.03.2004 das in einigen Punkten passt und in einigen (m.E. entscheidenen) ebend nicht. Ich werde die Sache noch einmal überschlafen.

@jive

meine Frau war damals Denkmalgeschützt und da sie länger als 7 Jahre im AV stand wollte ich eine 6b-Rücklage bilden, leider war kein Gewinn vorhanden den ich hätte zurückstellen können. Und ob ich die Frist für eine Neuinvestition schaffe ist auch mehr als fraglich..........

LG T.D.
Ich finde die BFH Rspr schon eindeutig und nachvollziehbar, es fehlt einfach an der Zwangsläufigkeit, weil die Summe gezahlt wurde, nachdem die Frau "Ehebruch" begangen hat. Probieren kann man es dennoch, ggf. muss man die Drohende Verschleppung des leiblichen Kindes in den Vordergrund stellen. Hier könnte man argumentieren, dass nach deutschem Recht (§ 1592 Nr. 1 BGB) der Kolumbianer der rechtliche Vater war, aber die biologische und dadurch auch emotionale Vaterschaft eindeutig nicht. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich dadurch, dass der Vater (Kolumbianer) insoweit sicherlich ein Aufenthaltsbestimmungsrecht gehabt hätte und diese tatsächlich hätte auch ausüben wollen und man zur Überwindung dessen gezahlt hat. Sonst hätte man ggf. die Vaterschaftsfeststellung (§ 1600 BGB) durchführen können, aber hätte diese danach nicht vollziehen können (Kind weg). Problematisch ist hier, das man auch einstweiligen Rechtsschutz (Zivilrecht) hätte nutzen können und müssen. Das Problem müsste man "umschiffen" und bspw. Dinge darlegen, die eben auch diesen einstweiligen Rs untauglich erschienen ließen (angedrohte Ausreise binnen 24 Stunden o.ä.?).

Auf die Freundin, Scheidung und bevorstehende Ehe würde ich nicht abstellen, da ist doch BFH III R 31/02 deutlich.
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