§164
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13.12.2010, 12:08
Beitrag: #5
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RE: §164
Leider war mir bewußt, dass mein subjektives Bpler-Gefühl sich (leider!) nicht mit der AO in Einklang bringen läßt. Ich hatte halt auf einen Geistesblitz des Auditoruiums gehofft!
Kiharu hat den Sachverhalt sehr schön dargestellt. Exakt wie es abgelaufen ist! Da die Abgabe einer Erklärung nach Schätzung m.E.n. IMMER eine neue Tatsache im Snine des §173 darstellt, kann man sich sparen zu prüfen, ob bei einer höheren Steuer die Abgabe als konkludente Zustimmung zur Erhöhung gewertet werden kann. Interessanter finde ich im vorliegenden Fall, ob durch die Veranlagung (ohne jeden weiteren Hinweis!) der Einspruch tatsächlich erledigt oder noch offen ist! Aber der Fall bietet noch eine weitere AO-"Spielwiese"! Der Fall (ESt 2007) wurde wie erklärt veranlagt ("Ist ja ein Bp-Vormerk drauf, da brauch ich nicht weiter prüfen!"). Einzige, aber gewichtige Festellung der Bp ist, dass der StB rechtsirrtümlich den Übergangsgewinn von 4 I zu 4 III auf drei Jahre verteilt hat. Daher auch im Rahmen der Bp keine neue Tatsache, da erklärt! Auch für 2008 wurde (natürlich!) bereits geschätzt. Auch hier Aufhebung VdN, Einspruch. Während der Bp wurde die ESt 2008 abgegeben. Natürlich brav mit einem Drittel des Übergangsgewinns! Die Erklärung wurde zwischenzeitlich wie erklärt veranlagt, Bescheid ergeht in den nächsten Tagen. Wird jetzt in 2007 der Übergangsgewinn NICHT vollständig angesetzt und der StB erhebt Einspruch gegen ESt 2008 wegen des angesetzten Übergangsgewinns, dann liegen m.E.n. die Voraussetzungen für eine Änderung ESt 2007 gemäß §174 Abs.4 vor, so dass höchstens ein Drittel "verloren" geht. Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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RE: §164 - taxpert - 13.12.2010 12:08
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