§164
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11.12.2010, 19:28
Beitrag: #4
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RE: §164
Zitat:Es soll sich um eine Selbstanzeige und gleichzeitig NICHT um eine neue Tatsache handeln? Was soll denn das sein? Dann düfte doch (ohne explizite Zustimmung des Stpfl. oder bei von diesem in Kauf genommener Verböserung) gar nicht geändert werden, da § 173 nicht greift (und § 164 bei rechtzeitiger Einspruchsrücknahme ja auch nicht). Ich gehe davon aus, dass der SV wie folgt liegt: 1. Schätzung mit VdN 2. Aufhebung VdN 3. Einspruch gegen diesen Bescheid 4. Abgabe der Steuererklärung mit höheren Einnahmen als geschätzt (da Einnahmen höher als die vorherige Schätzung, liegt hier wohl eine Selbstanzeige vor) 5. Veranlagung entsprechend der eingereichten Erklärung mit erneuter Aufnahme VdN 6. Besuch vom Taxpert mit dem Ergebnis, dass noch mehr Steuern festzusetzen wären, was aber nicht nach § 173 AO gehen würde Den großen Fehler hat das Finanzamt bei 5. gemacht - hier hätte der VdN nicht erneut aufgenommen werden dürfen. Die Erhöhung der Steuerfestsetzung aufgrund der abgegebenen Erklärung war ohne Probleme möglich, da in der Regel durch § 173 gedeckt und daher auch ohne Androhung der Verböserung zulässig, nicht gedeckt ist aber die Aufnahme des VdN. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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RE: §164 - Kiharu - 11.12.2010 19:28
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