§164
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11.12.2010, 17:51
Beitrag: #3
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RE: §164
Stimme @Kiharu zu.
Wiederaufnahme VdN stellt (wie übrigens auch die Erhöhung der Steuerfestsetzung) eine Verböserung dar, die nur zulässig ist, wenn Stpfl. zunächst Gelegenheit zur Rücknahme gegeben wurde. Was ich nicht ganz verstehe: Es soll sich um eine Selbstanzeige und gleichzeitig NICHT um eine neue Tatsache handeln? Was soll denn das sein? Dann düfte doch (ohne explizite Zustimmung des Stpfl. oder bei von diesem in Kauf genommener Verböserung) gar nicht geändert werden, da § 173 nicht greift (und § 164 bei rechtzeitiger Einspruchsrücknahme ja auch nicht). |
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RE: §164 - meyer - 11.12.2010 17:51
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