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§164
11.12.2010, 10:59
Beitrag: #2
RE: §164
Hier ist kein Rankommen mehr!

Die Aufnahme des VdN ist ganz klar rechtswidrig im Rahmen des Einspruchsverfahrens erfolgt und kann somit nie nimmer nie nicht eine Vollabhilfe des Einspruches darstellen. Ergebnis: Einspruch ist noch offen. Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens muss zwangsläufig auch über die Rechtsmäßigkeit des aufgenommenen VdN entschieden werden.

Man kann dem Ef jetzt nicht die Pistole auf die Brust setzen und sagen, der VdN ist zwar rechtswidrig (also Änderung zu Gunsten) der Taxpert möchte aber noch viel höhere Einkünfte ansetzen also nimm mal den Einspruch zurück. Ergebnis wäre: Bei Rücknahme hättet ihr einen Bescheid mit VdN (weil der ist ja Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden) und du könntest dann von hinten durch die kalte Küche doch noch deine Ergebnisse durchsetzen, weil der VdN ist ja durch die Rücknahme wirksam drin.

Hier wird versucht, sich durch rechtswidriges Verhalten des FA eine Korrekturmöglichkeit zu schaffen, der der Ef nicht entgehen kann.

Lös dich mal gedanklich vom Einspruch. Dann hätten wir einen einen Bescheid ohne VdN und eine Änderung nach § 173 AO nach Abgabe der Steuererklärung. Im Rahmen einer Änderung nach § 173 kann das FA auch nicht einfach mal einen VdN reinnehmen. Wenn sich später rausstellt, dass noch höhere Einkünfte vorliegen, darf eine Änderung auch nur nach Maßgabe der Korrekturvorschriften erfolgen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat der Stpfl. Glück. Hier erfolgt eine verfahrensrechtliche "Bestrafung" für die Abgabe der Steuererklärung mit höheren Einkünfte. Frei nach dem Motto, da muss doch noch mehr zu holen sein. Die Aufnahme eines VdN kann daher rechtlich sauber nur über eine Verböserung erfolgen (wenn ein gleichzeitiger Einspruch vorliegt). Man hätte damals bei Abgabe der Steuererklärung dem Ef schreiben müssen, dass man entsprechend der abgegebenen Steuererklärung zu Ungunsten ändert, gleichzeitig aber einen VdN aufnehmen will. Hätte der Stpfl. den Einspruch zurückgezogen, dann hättet ihr zwar die Steuer zu Ungunsten nach § 173 AO (außerhalb des Einspruchsverfahrens) ändern dürften, der VdN wäre aber hinfällig. In deinem Fall hat das FA in rechtswidriger Art jedoch den VdN durchgedrückt und der Stpfl. hat keine Chance aus der Nummer wieder rauszukommen, obwohl von Seiten des FA eine Rechtsbeschneidung vorgelegen hat (fehlende Androhung der Verböserung).

Zitat:Mein subjektives Gefühl als Bpler sagt mir, dass eine Festsetzung unter VdN in diesem Fall möglich sein müsste, egal ob Änderung im Rahmen Einspruch oder ohne.

Das ist jedoch falsch. Dazu mal ein Beispiel:
Bestandskräftige Steuerfestsetzung ohne Nebenbestimmung. Leider hat diese Steuerfestsetzung einen ganz großen rechtlichen Fehler, welche sich in Höhe von 5.000 zu Gunsten des Stpfl. ausgewirkt hat. Diese wäre also nur und ausschließlich im Rahmen der §§ 172 ff. änderbar und da Rechtsfehler nunmal in der Regel nicht unter die Korrekturnormen der §§ 172 ff. fallen, schaut das Fa in die Röhre und kann nicht ändern. Nun erfährt das Finanzamt von einer neuen Tatsache mit relativ geringer steuerlicher Auswirkung von 1.000 und hat damit die Möglichkeit nach § 173 AO zu ändern. Prima sagt sich der Bearbeiter, denn er denkt an den anderen großen Fehler in Höhe von 5.000. Er ändert also flugs zu Ungunsten nach § 173 und nimmt gleichzeitig einen VdN mit rein. Nach Bestandskraft des Bescheides reibt er sich munter die Hände und bügelt den Rechtsfehler mit Auswirkung von 5.000 im Anschluss über § 164 AO aus. Hört sich toll an, geht aber nicht! Aber nichts anderes habt ihr vor!

Zitat:Der bay. Rechnungshof verlangt schließlich, dass in diesem Fall (Selbstanzeige) die StErkl sofort veranlagt werden muss. Man kann also z.B. keine Bp abwarten.

Das ist ja auch soweit richtig. Aber dennoch können Änderungen eben nur nach den §§ 172 ff. erfolgen. Das ist nunmal das normale Übel, wenn Bescheide nicht unter VdN stehen. Ihr könnt Fälle von Selbstanzeige nicht anders behandeln als normale Stpfl. Wenn eine Steuererklärung abgegeben wird, dann muss diese auch irgendwann bearbeitet werden. Wenn dann kein VdN drin ist, können Änderungen im Rahmen der BP eben nur noch nach §§ 172 ff. erfolgen. Wenn die nicht greifen - Pech gehabt fürs FA.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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