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Kürzung § 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
02.12.2010, 21:43
Beitrag: #9
RE: Kürzung § 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF
Zitat:Kann man noch darauf verzichten?

Nur unter ganz bestimmte Bedingungen kann eine Abfindung der unverfallbaren Anwartschaft erfolgen:

Zitat:§ 3 Abfindung


(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.


(2) 1Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. 2Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. 3Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Kürzung § 10 Abs. 3 EStG bei Ges-GF - Kiharu - 02.12.2010 21:43

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