Folgender Fall:
Vater V war schon immer Gesellschafter-GF bei der X-GmbH mit 100%. Nat�rlich mit Pensionszusage.
Sohn S war normaler Angestellter bei selbiger GmbH und bekam wie alle anderen einen Beitrag zur Unterst�tzungskasse.
Seit 2004 ist S zu 40% an der GmbH beteiligt.
V weiterhin Pensionszusage, S weiterhin Unterst�tzungskasse.
Frage:
Beide fallen jetzt doch unter den � 10 c Abs. 3 EStG (bis 2009) bzw. � 10 Abs. 3 Nr. 1b EStG.
Die Folge w�re doch, dass ich bei beiden den H�chstbetrag i.H.v. 20.000 � k�rzen muss. Ob das ganze quotal oder sonstwie ist, mit der Altersvorsorge ist ja inzwischen Jacke wie Hose.
Da die Unterst�tzungskasse sehr niedrig ist, stellt sich jetzt die Frage, ob ich da rauskomme, wenn der Sohn die U-Kasse k�ndigt.
Habe ich dann tats�chlich keine K�rzung mehr? Ich behaupte mal: ja.
Ob ich richtig steh, seh ich wenn das Licht angeht....
Danke f�r eure Antworten
Als normaler Angestellter ist der Sohn doch ganz normal sozialversicherungspflichtig wie jeder andere AN auch.
Inzwischen ist er ja 40% Gesellschafter und auch Gesch�ftsf�hrer geworden und zahlt seitdem keine SozV mehr.
Dann d�rfte auch keine K�rzung des Vorwegabzugs mehr erfolgen.
Also m�ssten die Zeilen 24 bis 26 der Anlage Vorsorgeaufwand mit Nein beantwortet werden und das Kreuzchen in Zeile 22 bei GmbH-Ges-GF.
Solange Beitr�ge zur Unterst�tzungskasse gezahlt werden, kommt es zur K�rzung.
Wenn die Unterst�tzungskasse gek�ndigt wird, h�ngt es m.E. davon ab, ob bereits Anwartschaftsrechte erworben wurden oder durch die K�ndigung gar gar keine Zahlung aus der U-Kasse erfolgt.
Wenn trotz der vorherigen Beitr�ge kein Recht auf Rentenzahlung erworben wurde, dann entf�llt mit der K�ndigung die K�rzung im Sinne des � 10 Abs. 3.
Wenn jedoch ein Anrecht auf eine Mini-Rente aufgrund der bisherigen Beitragszahlungen erworben wurde, dann w�re ich mir nicht so sicher, dass dann die K�rzung entf�llt.
BMF v. 13.09.2010 - IV C 3 -S 2222/09/10041IV C 5 - S 2345/08/0001
Auszug
Zitat:Zum Personenkreis des � 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b EStG geh�ren Arbeitnehmer, die w�hrend des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im betreffenden Veranlagungszeitraum bestehenden Dienstverh�ltnis zugesagt worden ist. Hierzu k�nnen insbesondere beherrschende Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft geh�ren. F�r die Beurteilung der Zugeh�rigkeit zu diesem Personenkreis sind alle Formen der betrieblichen Altersversorgung zu ber�cksichtigen. Ohne Bedeutung sind dabei die Art der Finanzierung, die H�he der Versorgungszusage und die Art des Durchf�hrungswegs. Ebenso ist unerheblich, ob im betreffenden Veranlagungszeitraum Beitr�ge erbracht wurden oder die Versorgungsanwartschaft angewachsen ist.
Das w�re m.E. dahingehend auszulegen, dass wenn erstmal eine Anwartschaft besteht, dass es dann nicht mehr darauf ankommt, dass der AG weiterhin Beitr�ge daf�r bezahlt. Dann w�re allerdings mit einer K�ndigung nix erreicht.
Hallo Kiharu,
vielen Dank f�r die Einsch�tzung. Genauso sehe ich das auch. Vater sowieso die K�rzung, Sohn auch.
Wir werden das dann mal pr�fen mit der Anwartschaft.
Vielen Dank soweit, vielleicht hat noch jemand eine weitere Meinung dazu ;-)
Eine Anwartschaft auf Rentenzahlung erwirbt man unverfallbar in der Regel nach 5 Jahren, siehe BetrAVG � 1b
Ah, okay, also wie in der regul�ren gesetzlichen Rentenversicherung.
Kann man noch darauf verzichten? Wei� das jemand? Weil die U-Kasse erh�lt monatlich nur 25 �, da w�re es unter Umst�nden besser, auf den Rentenanspruch zu verzichten.
Zitat:Kann man noch darauf verzichten?
Nur unter ganz bestimmte Bedingungen kann eine Abfindung der unverfallbaren Anwartschaft erfolgen:
Zitat:� 3 Abfindung
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverh�ltnisses und laufende Leistungen d�rfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Abs�tze abgefunden werden.
(2) 1Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zw�lf Zehntel der monatlichen Bezugsgr��e nach � 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht �bersteigen w�rde. 2Dies gilt entsprechend f�r die Abfindung einer laufenden Leistung. 3Die Abfindung ist unzul�ssig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf �bertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.