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Gewerbliche Einkünfte eigentlich freiberufliche
24.11.2010, 15:03
Beitrag: #20
RE: Gewerbliche Einkünfte eigentlich freiberufliche
Hallo

ssystemtechnisch stimmt das auch. Aber das Urteil von 1965 und darauf aufbauend die Folgeurteile gehen sehr viel tiefer.

Die Gemeinden haben lediglich hinsischtlich der Festsetzung der Gewerbesteuer das Hoheitsrecht. Die zuvor zu ermittelnden Sachverhaltsgrundlagen erfolgen einheitlich im Rahmen der ertragsteuerlichen (speziell einkommensteuerlichen) Ermittlung. Daraus resultiert eben auch der Gewerbesteuermessbescheid, welcher als Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuerfestsetzung herangezogen wird.

Aus Vereinfachungsgründen erfolgt aus der ertragsteuerlichen Einkünftezuordnung auch die gewerbesteuerliche Zuordnung, unabhängig davon, wie die Einkünfte richtigerweise oder unrichtigerweise für die Ermittlung der Steuerlast bei der Einkommensteuer als entsprechende Einkunftsart qualifiziert werden.

Damit eben hier Fehler außerhalb des einkommensteuerlichen Verfahrens innerhalb der gewerbesteuerlichen Ermittlung berichtigt werden können, gibt es den § 35b GewStG als eigenständige Korrekturnorm. Denn unabhängig von den Zuordnungen der Einkünfte durch die Finanzverwaltung, sind zum Zwecke der gewerbesteuerlichen Grundlagen völlig eigenständige Ermittlungen vorzunehmen. Und wenn es an den Voraussetzungen des § 2 GewStG scheitert, dann besteht eben keine Gewerbesteuerpflicht mangels Voraussetzung des Steuergegenstandes.

Das zu beurteilen obliegt aber nicht der Finanzverwaltung, da sie kein Hoheitsrecht an der Gewerbesteuer hat und lediglich im steuerlichen Ermittlungsverfahren des Gewerbeertrags hinzugezogen wird und insoweit über den Gewerbesteuermeßbescheid diesen an die hebeberechtigte Gemeinde mitteilt.

Die Ermittlungstatbestände der Finanzverwaltung im Rahmen der Einkünftequalifizierung für einkommensteuerliche Zwecke sind absolut ohne Bindungswirkung für die Gewerbesteuer.

Der BFH hat ja nicht ganz umsonst entschieden, dass ein Gewerbesteuermeßbescheid auch bei Bestandskraft aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Gewerbesteuer nicht gegeben sind. Und wo kein Gewerbe vorliegt, da keine Gewerbeeinkünfte, somit keine Erhebungsgrundlage die zu einem Steuermessbescheid führt.


Soweit verstehe ich die Urteile und soweit habe ich die ganze Geschichte auch noch aus dem FG-Verfahren aus den 90er Jahren in Erinnerung. Aber ich lasse mich gerne von einer anderen Argumentation überzeugen.



Fakt für diesen Fall ist doch, dass zumindest für alle noch offenen und laufenden Verfahren bereits im Rahmen der Einkünfteermittlung im Einkommensteuerverfahren die Einkünfte umzuqualifizieren sind. Damit sind dann auch alle rechtlich relevanten Probleme beseitigt, soweit die entsprechenden Nachweise für die freiberufliche Tätigkeit erbracht werden können.

Weiterhin kann dargelegt werden, dass hier erhebliche Tatsachen für das steuerliche Verfahren bisher unberücksichtigt geblieben sind. Unter Berufung auf § 35b GewStG und die eigenständige Wirkung als Korrekturnorm, kann Bezug genommen werden um die bisherigen Messbescheide aufheben zu lassen.
Dann kann man sehen, wie das Finanzamt reagiert und argumentiert.

Vielleicht findet sich ja auch noch ein anderes Urteil im Bereich der FG-Rechtsprechung, die ja auch als Sammelwerk zu haben ist.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Gewerbliche Einkünfte eigentlich freiberufliche - zaunkönig - 24.11.2010 15:03

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