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Gewerbliche Einkünfte eigentlich freiberufliche
23.11.2010, 20:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.11.2010 20:21 von Kiharu.)
Beitrag: #13
RE: Gewerbliche Einkünfte eigentlich freiberufliche
§ 129 AO greifft nur, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung ausgeschlossen ist! Das ist ständige BFH-Rechtsprechung.

Hier kann aber ein Rechtsfehler oder Denkfehler nicht ausgeschlossen werden - also liegt kein Fall des § 129 AO vor.

Zitat:aber da wäre ich ja wieder drin, weil ich ja gegen die festgesetzte Einkommensteuer vorgehe, in dem ich sage, die Ermäßigung gem. § 35 EStG ist nicht rechtens, auch wenn es im ersten Moment eine Verböserung darstellt.

Versuch es doch.
Aber es wird sich auch keine Korrekturvorschrift (auch zu Ungunsten) für den ESt-Bescheid finden lassen.

Aber es ist dir insofern Recht zu geben, dass man in einem solchen Fall auch gegen den Einkommensteuerbescheid vorgehen könnte und dies eine Änderung nach § 35b GewStG in der Form nach sich ziehen würde, dass diese Bescheide aufzuheben wären.

Zitat:Änderung der estl. Einkunftsart, Gewerbesteuermessbescheid: Der Gewerbesteuermessbescheid ist nach § 35 b Abs. 1 Satz 1 GewStG auch dann aufzuheben oder zu ändern, wenn die vorausgegangene Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird. - Urt.; BFH 23.6.2004, X R 59/01; SIS 04 38 08

Fundstelle 1 von 1:

BFH 23.6.2004, X R 59/01
Änderung der estl. Einkunftsart, Gewerbesteuermessbescheid
§§:[GewStG] § 35 b Abs. 1
SIS 04 38 08
BStBl 2004 II S. 901
LEXinform 0818554

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Gewerbliche Einkünfte eigentlich freiberufliche - Kiharu - 23.11.2010 20:14

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