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Steuerliche Rückwirkung ja oder nein ?
10.11.2010, 09:47
Beitrag: #9
RE: Steuerliche Rückwirkung ja oder nein ?
Hallo,

naja, aus steuerrechtlicher Sicht sehe ich keine Möglichkeit. Der BFH hat zwar mal im Zusammenhang mit einem Anteilsverkauf einer GmbH eine steuerliche Rückabwicklung bejaht (aufschiebend bedingte Vertragsklausel wegen Entzug der Geschäftsgrundlage bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses), hilft hier aber nicht weiter.

Auf ein Strohmann- oder Scheingeschäft kann man sich auch nicht herausreden.

Der Rechtsübergang zu Lebzeiten ließe sich zwar schenkungs- / erbschaftssteuerlich rückabwickeln, allerdings hat dies keinen Einfluss auf die Zurechnung der Einkünfte, weil dem § 41 AO entgegensteht.

Etwas in Richtung § 39 AO zu konstruieren würde sich wohl nicht halten lassen, da der Sohn ja nach Außen über die Verfügungsgewallt des Wirtschaftsgutes (Unternehmen) inne hatte.


Meine Frage nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen und der Bekanntgabe nach außen ist jedoch nicht ohne Hintergedanken.
Könnte man zivilrechtlich nachweisen, dass der Betriebsübergang zivilrechtlich mit einem uneingeschränkten Rücktrittsrecht verbunden wäre, so stellt nach der Rechtslage seit 2008 diese Klausel steuerlich ein Verstoß gegen § 42 AO dar. Denn das Steuerrecht geht davon aus, dass ein Vermögensübergang nicht stattgefunden hat, da es am dezidierten Willen der Vertragsparteien zur Erfüllung des Rechtsgeschäfts mangelt.


Theoretisch, vermutlich aber mit wenig Aussicht auf Erfolg, ließe sich das Unternehmen durch einen neuen Vertrag rückübertragen. Allerdings schreit dies förmlich nach einem Gestaltungsmißbrauch, da es hier um nahe Angehörige geht.

Und jedwede andere Idee ist rechtlich so abenteuerlich, dass die Gerichtsbarkeiten über Jahrzehnte damit beschäftigt sein werden.



Dass mit dem Erlaßantrag sehe ich eher weniger erfolgreich. An der Steuerfestsetzung als solches gib es wohl nichts zu deuteln. Da die Steuer aufgrund der wirtschaftlichen Gutlage des Unternehmens entstanden ist, müssen die Gewinne ja tatsächlich auch vorhanden gewesen sein. Insoweit ist es einem Steuerpflichtigen zuzumuten sich auf die zu erwartenden Belastungen einzustellen und die notwendige Vorsorge für die Zahllast zu treffen.
Persönliche finanzielle Notlage kann gegebenenfalls ein Erlaßgrund sein, aber nur dann, wenn ihm die Situation nicht zuzurechnen ist und soweit ihm nicht andere Möglichkeiten offen stehen die Steuerschuld zu begleichen (z.B. Darlehen, Bankkredite etc.). Das müsste ja dann auch entsprechend nachgewiesen werden.


Sieht insgesamt nicht gut aus.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Steuerliche Rückwirkung ja oder nein ? - zaunkönig - 10.11.2010 09:47

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