Steuerliche Rückwirkung ja oder nein ?
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09.11.2010, 21:44
Beitrag: #7
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RE: Steuerliche Rückwirkung ja oder nein ?
Ich seh da leider keine Chance.
Auszug aus LfSt Bayern 23.11.2007, S 2256 - 33 St 32/St 33 zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Rückabwicklung der Grundstückskaufvertrages Zitat:Zivilrechtlich entfaltet die Aufhebung des Kaufvertrags Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags. Steuerlich gilt jedoch der Grundsatz, dass zivilrechtlich zurückwirkende Vereinbarungen bzw. Gerichtsentscheidungen keine steuerliche Rückwirkung entfalten können. Wenn der Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht worden ist, lässt sich das nicht rückwirkend ändern (§§ 38, 41 AO). Die zivilrechtliche Rückwirkung wird deshalb bei laufend veranlagten Steuern nicht nachvollzogen, sondern beschränkt sich auf einmalig festgesetzte Steuern wie Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer. Für den Bereich der Einkommensteuer gilt der „Grundsatz der Unabänderlichkeit des verwirklichten Einkünfteerzielungstatbestandes” (BFH vom 21.10.1999, BStBl 2000 II S. 424 = SIS 00 03 72 sowie vom 15.3.2000, BFH/NV 2000 S. 1185 = SIS 00 12 54). Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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Steuerliche Rückwirkung ja oder nein ? - meyer - 09.11.2010, 17:10
RE: Steuerliche Rückwirkung ja oder nein ? - phönix - 09.11.2010, 17:34
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