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Gewerbesteuer Zerlegung
07.11.2010, 23:26
Beitrag: #5
RE: Gewerbesteuer Zerlegung
Zitat:Da ist er nur im falschen Verfahren, da das nicht zum Regelungsgehalt des GewMB gehört. Er könnte sich damit vielleicht gegen den GewSt-Bescheid wenden, was aber nicht Ihre Baustelle ist.

Das sehe ich genauso.

Zitat:Ansonsten kann das Ganze ja nur als Antrag auf Zerlegung oder so aufgefasst werden. Und da will mir nicht ganz einleuchten, wieso nach einer Aufhebung des VdN eine neue Jahresfrist ausgelöst wird (Zerlegungsbescheid also möglich), wenn gar nichts passiert aber nicht.

Dazu gibts Rechtsprechung und die Kommentarmeinung scheint da einhellig (siehe Ausführungen in dem von Ihnen zitieren Urteil). Also grundsätzlich käme ich mit der Aufhebung des VdN wieder in die Jahresfrist rein.

Zitat:Kommt man nicht einfach über eine andere Norm (§ 175 Folgebescheid oder der schon genannte § 174) noch rein?

Nein, der MB-Bescheid ist und bleibt so wie er ist (es sei denn, ich heb den VdN auf). Der § 174 AO bezieht sich nur auf die Möglichkeit der erstmaligen Gewerbesteuerfestsetzung durch die tatsächlich hebeberechtigten Gemeinden, wenn der Stadtstaat die Gewerbesteuer aufhebt. Zunächst hatte ich ja schon Befürchtungen, dass das auch nach hinten los geht. Frei nach dem Motto: Der Stadtstaat muss die Gewerbesteuer aufheben, da tatsächlich nicht hebeberechtigt und die andere/n Gemeinde/n gucken in die Röhre wegen Verjährung (für GewSt 05 tritt wohl mit Ablauf 09 Verjährung ein). Aber die Gemeinde/n kommen nach der Aufhebung vom Stadtstaat über § 174 Abs. 4 AO an die Möglichkeit der Festsetzung von Gewerbesteuer.

Nur mein MB bleibt so jungfräulich unberührt bei der ganzen Geschichte. Eine Verletzung der örtlichen Zuständigkeit führt nach § 127 AO nicht dazu, dass der Bescheid aufzuheben ist und eine Neufestsetzung durch die tatsächlich örtlich zuständige Behörde erfolgt.

Zitat:Soweit ich auf die Schnelle erkennen kommte (Zerlegung ist nicht mein Spezialgebiet) hebelt § 189 AO nicht anderweitige Änderungsnormen aus.

Ist auch nicht mein Spezialgebiet Wink

Dann muss ich jetzt nur noch überlegen, ob ich ein kleines Schweinchen bin und den VdN aufhebe, dann könnte ich noch zerlegen (P = 350 %, K = 310 %) oder ob ich kein kleines Schweinchen bin und von der Zerlegung wegen Ablaufs der Jahresfrist absehen und es damit fürs ganze Jahr bei 310% bleibt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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Gewerbesteuer Zerlegung - Kiharu - 07.11.2010, 19:58
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