07.11.2010, 19:58
Ich grübel über die steuerliche Behandlung folgenden Sachverhaltes:
Ein FA eines Stadtstaates, welcher in Personalunion Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer festsetzt, hat einen Einspruch an uns abgegeben. Bei uns wird die Gewerbesteuer von den Gemeinden in eigener Machvollkommenheit festgesetzt, das FA ist nur für die Messbetragsfestsetzung zuständig.
Der Ef hat im Jahr 10 einen Antrag auf Änderung nach § 164 der Messbetragsfestsetzung und der Gewerbesteuerfestsetzung beim Stadtstaat gestellt. Der MB und die Gewerbesteuer sollten aufgehoben werden, da der Stadtstaat nicht hebeberechtigt sei. Vielmehr seien die Gemeinden P (bis Juli) und K (ab August) außerhalb des Stadtstaates hebeberechtigt.
Das FA des Stadtstadtes vertrat die Rechtsauffassung, dass sie selbst hebeberechtigt seien und lehnte den Änderungsantrag ab. Dagegen Einspruch euer Ehren. Der Stadtstaat erfasste lediglich 1 Einspruch (m.E. 2). Da sie davon ausgingen, dass im Jahr 10 der Sitz der Geschäftsleitung in die Gemeinde K verlegt wurden, wurde kurzerhand der Fall an unser Amt abgegeben, inclusive des offenen Einspruchsverfahrens.
Nun sitz ich hier mit einen Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung des Gewerbesteuermessbetrages und einem Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung der Gewerbesteuer als solche des Stadtstaates.
Rein rechtlich würde ich dem Ef Recht geben, denn im Jahr 05 befand sich wohl tatsächlich keine Betriebsstätte oder der Sitz der Geschäftsleitung im Stadtstaat. Damit wären die Gemeinden P und K für das Jahr hebeberechtigt.
Nun meine Probleme:
Es ist ja toll, dass der Stadtstaat den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung der Gewerbesteuer abgegeben hat, jedoch bin ich der Meinung, dies hätte gar nicht geschehen dürften, denn in meinem BL wird die Gewerbesteuer gerade nicht vom FA festgesetzt, ergo kann ich auch keine Einsprüche dagegen bearbeiten. Meiner Meinung nach, hätte der Stadtstaat diesen Einspruch behalten müssen und rein rechtlich die Gewerbesteuer aufheben müssen, da sie meiner Meinung nach tatsächlich nicht hebeberechtigt war für dieses Jahr.
Die Neufestsetzung der Gewerbesteuer durch die rechtlich richtige Gemeinde kann dann auch noch außerhalb der regulären Festsetzungsfrist (dürfte für Gewerbesteuer wohl am 31.12.09 abgelaufen sein) nach § 174 Abs. 4 AO erfolgen.
Soweit bin ich mir eigentlich sicher.
Nächstes Problem
Der Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung des GewMB obliegt meiner Bearbeitung. Die Begründung des Ef ist ja, dass dieser Bescheid von einer örtlich unzuständigen Behörde (nämlich FA des Stadtstaates) erlassen wurde. Die Höhe des MB ist unstreitig. M.E. wäre der Einspruch im Hinblick auf § 127 unbegründet, da in der Messbetragsfestsetzung als solche keine hebeberechtigte Gemeinde/Stadt geregelt ist.
Ich würde daher den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung der Gewerbesteuer als solche an den Stadtstaat zurückgeben und dem Ef mitteilen, dass ich seinen Einspruch gegen die Aufhebung der MB-Festsetzung für erfolglos halte. Sofern der Staatstadt die Gewerbesteuerfestsetzung aufgehoben hat, würde ich die tatsächlich hebeberechtigten Gemeinden über die Höhe des MB informieren, damit diese innerhalb der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 AO ihre Gewerbesteuer festsetzen können.
Nun kommt jedoch der Haken - es sind ja zwei Gemeinden, nämlich P und K. Der MB müsste eigentlich durch Zerlegungsbescheid aufgeteilt werden.
Ich bin jedoch der Meinung, die Frist für eine Zerlegung ist schon längst abgelaufen. Der ursprüngliche MB ist aus dem Jahr 06! Nach § 189 AO kann eine Zerlegung nur noch erfolgen, wenn diese innerhalb eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der MB-Festsetzung erfolgt oder beantragt wird. Dieses Jahr ist schon längst rum! Eine Änderung des MB-Bescheides erfolgt ja auch nicht im Hinblick auf § 127 AO, so dass ich daraus auch keinen Honig saugen kann.
Also was ist zu tun? Wenn der Stadtstaat seine Gewerbesteuer aufhebt, wer ist ohne Zerlegung dann die hebeberechtigte Gemeinde? Die letztgültige?
Wer kann mir aus dieser Nummer raus helfen?
Ein FA eines Stadtstaates, welcher in Personalunion Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer festsetzt, hat einen Einspruch an uns abgegeben. Bei uns wird die Gewerbesteuer von den Gemeinden in eigener Machvollkommenheit festgesetzt, das FA ist nur für die Messbetragsfestsetzung zuständig.
Der Ef hat im Jahr 10 einen Antrag auf Änderung nach § 164 der Messbetragsfestsetzung und der Gewerbesteuerfestsetzung beim Stadtstaat gestellt. Der MB und die Gewerbesteuer sollten aufgehoben werden, da der Stadtstaat nicht hebeberechtigt sei. Vielmehr seien die Gemeinden P (bis Juli) und K (ab August) außerhalb des Stadtstaates hebeberechtigt.
Das FA des Stadtstadtes vertrat die Rechtsauffassung, dass sie selbst hebeberechtigt seien und lehnte den Änderungsantrag ab. Dagegen Einspruch euer Ehren. Der Stadtstaat erfasste lediglich 1 Einspruch (m.E. 2). Da sie davon ausgingen, dass im Jahr 10 der Sitz der Geschäftsleitung in die Gemeinde K verlegt wurden, wurde kurzerhand der Fall an unser Amt abgegeben, inclusive des offenen Einspruchsverfahrens.
Nun sitz ich hier mit einen Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung des Gewerbesteuermessbetrages und einem Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung der Gewerbesteuer als solche des Stadtstaates.
Rein rechtlich würde ich dem Ef Recht geben, denn im Jahr 05 befand sich wohl tatsächlich keine Betriebsstätte oder der Sitz der Geschäftsleitung im Stadtstaat. Damit wären die Gemeinden P und K für das Jahr hebeberechtigt.
Nun meine Probleme:
Es ist ja toll, dass der Stadtstaat den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung der Gewerbesteuer abgegeben hat, jedoch bin ich der Meinung, dies hätte gar nicht geschehen dürften, denn in meinem BL wird die Gewerbesteuer gerade nicht vom FA festgesetzt, ergo kann ich auch keine Einsprüche dagegen bearbeiten. Meiner Meinung nach, hätte der Stadtstaat diesen Einspruch behalten müssen und rein rechtlich die Gewerbesteuer aufheben müssen, da sie meiner Meinung nach tatsächlich nicht hebeberechtigt war für dieses Jahr.
Die Neufestsetzung der Gewerbesteuer durch die rechtlich richtige Gemeinde kann dann auch noch außerhalb der regulären Festsetzungsfrist (dürfte für Gewerbesteuer wohl am 31.12.09 abgelaufen sein) nach § 174 Abs. 4 AO erfolgen.
Soweit bin ich mir eigentlich sicher.
Nächstes Problem
Der Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung des GewMB obliegt meiner Bearbeitung. Die Begründung des Ef ist ja, dass dieser Bescheid von einer örtlich unzuständigen Behörde (nämlich FA des Stadtstaates) erlassen wurde. Die Höhe des MB ist unstreitig. M.E. wäre der Einspruch im Hinblick auf § 127 unbegründet, da in der Messbetragsfestsetzung als solche keine hebeberechtigte Gemeinde/Stadt geregelt ist.
Ich würde daher den Einspruch gegen die Ablehnung der Aufhebung der Gewerbesteuer als solche an den Stadtstaat zurückgeben und dem Ef mitteilen, dass ich seinen Einspruch gegen die Aufhebung der MB-Festsetzung für erfolglos halte. Sofern der Staatstadt die Gewerbesteuerfestsetzung aufgehoben hat, würde ich die tatsächlich hebeberechtigten Gemeinden über die Höhe des MB informieren, damit diese innerhalb der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 AO ihre Gewerbesteuer festsetzen können.
Nun kommt jedoch der Haken - es sind ja zwei Gemeinden, nämlich P und K. Der MB müsste eigentlich durch Zerlegungsbescheid aufgeteilt werden.
Ich bin jedoch der Meinung, die Frist für eine Zerlegung ist schon längst abgelaufen. Der ursprüngliche MB ist aus dem Jahr 06! Nach § 189 AO kann eine Zerlegung nur noch erfolgen, wenn diese innerhalb eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der MB-Festsetzung erfolgt oder beantragt wird. Dieses Jahr ist schon längst rum! Eine Änderung des MB-Bescheides erfolgt ja auch nicht im Hinblick auf § 127 AO, so dass ich daraus auch keinen Honig saugen kann.
Also was ist zu tun? Wenn der Stadtstaat seine Gewerbesteuer aufhebt, wer ist ohne Zerlegung dann die hebeberechtigte Gemeinde? Die letztgültige?
Wer kann mir aus dieser Nummer raus helfen?