08.11.2010, 19:30
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09.11.2010, 14:24
Hallo,
Der Verfahrensweise mit dem MB würde ich auch zustimmen. Zwar von einer unzuständigen Behörde erlassen, jedoch ändert sich nichts an den Basisdaten, führt also auch bei Eurem Amt zum gleichen Ergebnis.
Verfahrensrechtlich ist der Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid zurückzugeben. Die erlassende Gemeinde hat ihn aufzuheben.
Andererseits müsste allerdings von den zuständigen Gemeinden in Deinem Veranlagungsbereich ein neuer Gewerbesteuerbescheid ergehen. Nur veranlassen würde ich zunächst einmal auch nichts, da ja der erlassende Stadtstaat sich für zuständig erklärt hat. Sollen die doch erst mal machen.
Vielleicht tut der Berater (der Steuerpflichtige) gut daran den Steuerbescheid des Stadtstaates einfach anzuerkennen. Denn wenn ich es richtig in Erinnerung habe, steht er sich steuerlich damit ohnehin besser (wg. differierender Hebesätze).
Insoweit würde ich es ebenso handhaben wie Du.
Der Verfahrensweise mit dem MB würde ich auch zustimmen. Zwar von einer unzuständigen Behörde erlassen, jedoch ändert sich nichts an den Basisdaten, führt also auch bei Eurem Amt zum gleichen Ergebnis.
Verfahrensrechtlich ist der Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid zurückzugeben. Die erlassende Gemeinde hat ihn aufzuheben.
Andererseits müsste allerdings von den zuständigen Gemeinden in Deinem Veranlagungsbereich ein neuer Gewerbesteuerbescheid ergehen. Nur veranlassen würde ich zunächst einmal auch nichts, da ja der erlassende Stadtstaat sich für zuständig erklärt hat. Sollen die doch erst mal machen.
Vielleicht tut der Berater (der Steuerpflichtige) gut daran den Steuerbescheid des Stadtstaates einfach anzuerkennen. Denn wenn ich es richtig in Erinnerung habe, steht er sich steuerlich damit ohnehin besser (wg. differierender Hebesätze).
Insoweit würde ich es ebenso handhaben wie Du.
09.11.2010, 15:08
Zitat:Andererseits müsste allerdings von den zuständigen Gemeinden in Deinem Veranlagungsbereich ein neuer Gewerbesteuerbescheid ergehen. Nur veranlassen würde ich zunächst einmal auch nichts, da ja der erlassende Stadtstaat sich für zuständig erklärt hat. Sollen die doch erst mal machen.
Die Gemeinden von mir, können die Gewerbesteuer ja erst festsetzen, wenn sie von mir die Mitteilungen über die Höhe des MB bekommen. Die bekommen sie aber erst, wenn sich der Stadtstaat mal gemüßigt sieht, seine Gewerbesteuer aufzuheben.
Zitat:Vielleicht tut der Berater (der Steuerpflichtige) gut daran den Steuerbescheid des Stadtstaates einfach anzuerkennen. Denn wenn ich es richtig in Erinnerung habe, steht er sich steuerlich damit ohnehin besser (wg. differierender Hebesätze).
Ne, Hebesatz Stadtstaat 470%, Hebesatz der Gemeinde K 310%.
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