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Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
05.11.2010, 10:31 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2010 10:32 von Kiharu.)
Beitrag: #16
RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Zitat:Sie müssen natürlich nicht drauf antworten,

Aber gerne doch Smile

Zitat:Verfahrensrechtlich kein Problem oder doch ?

Doch! Siehe BMF-Schreiben vom 01. April 2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010 - (BStBl 2009 I S. 510)

Auszug

Zitat:Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Abs. 2
Satz 2 AO) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils
letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen,
soweit nicht zwischenzeitlich die Ungewissheit beseitigt ist.

Sprich, wenn ein Änderungsantrag nach § 172 AO zu Gunsten (also mit betragsmäßiger Änderung der Festsetzung) erfolgreich ist, dann KEINE Erweiterung der Vorläufigkeiten.

Nichts anderes kann für "keine" betragsmäßige Änderung gelten.

Weiterer Auszug aus dem BMF-Schreiben

Zitat:Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Abs. 2
Satz 2 AO) zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den
jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke
zu wiederholen, soweit nicht zwischenzeitlich die Ungewissheit beseitigt ist. Soweit aufgrund
der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben weitere Vorläufigkeitsvermerke in Betracht
kommen, sind diese den Bescheiden nur beizufügen, soweit die Änderung reicht.

Sprich, bei Änderung zu Ungunsten werden zwar die Vorläufigkeiten erweitert, aber sollte der Steuerbescheid später aufgrund der neuen zusätzlichen Vorläufigkeiten zu ändern sein, ist die Änderung betragsmäßig auf die vorherige Steuererhöhung begrenzt. So stehts dann auch in den Erläuterungen zur Steuerfestsetzung.

Dies bekräftigt mich in meiner Auffassung, dass ein Änderungsantrag nach § 172 AO nicht zur Aushebelung der materiellen Bestandskraft einer Nebenbestimmung führen kann (zumindest nur im Umfang des § 351 AO).

Und nun kommen Sie Big Grin

P.S.
Wenn das Finanzamt in ihren Fällen anders entschieden hat, dann wohl nur in Unkenntnis der Regelung des BMF-Schreibens.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN - Kiharu - 05.11.2010 10:31

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