Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
|
04.11.2010, 22:10
Beitrag: #15
|
|||
|
|||
RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Ich nehme an,dass es in ihrem Fall um einen Erstbescheid ging? Dann sehe da gar kein Problem,da in diesem Fall der Aenderungsantrag ohne weiteres in einen Einspruch umgedeutet wird und Sie ihre Wunschvorläufigkeit bekommen. Ja, Erstbescheid. Jetzt bleibe ich aber nartnäckig: Ich (Berater) will aber keine Umdeutung, (die theoretisch eine neue Gesamtüberprüfung erfordern würde) sondern habe explizit schlichte Änderung beantragt. (Alternativ: Ich beantrage das nicht schriftlich, sondern telefonisch, was kein Einspruch sein kann, ich glaube, so etwas habe ich auch schon mal irgendwann gehabt). Verfahrensrechtlich kein Problem oder doch ? (Sie müssen natürlich nicht drauf antworten, zumal ich denke, dass der Fall in der Praxis kaum zu Problemen führen dürfte). |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste