Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
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30.10.2010, 20:57
Beitrag: #3
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RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
meyer schrieb:Ich sehe nicht, wo das FA über Nr. 3 hinaus in der Pflicht sein sollte (meist steht da auch schon drin, dass nach Fristablauf nach Aktenlage entschieden wird).wenn es das mal schon bei Schritt 3 getan hätte, dann wäre klar gewesen, dass Schritt 4 der aktuelle Stand ist. meyer schrieb:Andererseits ist eine EE zu einem nicht begründeten Einspruch schnell geschrieben und der Fall dann ggf. schnell vom Tisch. Außer natürlich, wenn dann eine Klage kommt, die dann wieder Mehrarbeit machen dürfte.nicht, wenn einem die benötigten Unterlagen/Nachweise fehlen. Außer natürlich, man schreibt irgendeinen Quatsch, um weitere Schritte 4 oder 6 zu provozieren. Dann doch lieber Fristverlängerung beantragen, wie Kiharu an anderer Stelle vorschlug. Trotzdem Danke für die klare Aussage. |
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Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung - Schnitzer - 30.10.2010, 16:49
RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung - meyer - 30.10.2010, 20:06
RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung - Schnitzer - 30.10.2010 20:57
RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung - Kiharu - 30.10.2010, 22:53
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