Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
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30.10.2010, 20:46
Beitrag: #9
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
meyer schrieb:@ schnitzer: Dass ein schlichter Änderungsantrag auch noch innerhalb der Klagefrist nach ergangener Einspruchsentscheidung geht, steht ausdrücklich in § 172 AO. Dadurch kann man in bestimmten Fällen ein Klageverfahren mit negativen Kostenfolgen noch vermeiden.richtig, 172 (1) S. 1 Nr. 2 a i.V.m. S.2 - und eben S.3 meyer schrieb:Kiharu ist nur der Meinung, eine solche schlichte Änderung würde im vorliegenden Sonderfall (in dem angefochtenen Bescheid wird der VdN aufgehoben und der vorherige unter VdN stehende Bescheid war schon bestandskräftig) nicht durchgreifen, weil der Änderungsrahmen auf die Höhe der Steueränderung im letzten Bescheid (hier 0) begrenzt sei.ich meine, keine Begrenzung auf 0, da die (ursprüngliche VdN-) Steuerfestsetzung nunmehr in Gestalt einer Einspruchsentscheidung vorliegt aber wg Klage offen. Änderungsrahmen reicht also m.E. über die gesamte Bandbreite des ursprünglichen Bescheides |
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