Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
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30.10.2010, 20:06
Beitrag: #2
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RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
Klare Ansage meinerseits:
Die praktische Handhabung im Amt ist sicher bundesland- oder sogar FA-bezogen unterschiedlich und man kann natürlich versuchen, die örtlichen Gepflogenheiten auszunutzen, um Zeit zu gewinnen. Das Risiko liegt dann aber allein beim Berater (bzw. dem Mandanten, wenn der das verschuldet hat). Ich sehe nicht, wo das FA über Nr. 3 hinaus in der Pflicht sein sollte (meist steht da auch schon drin, dass nach Fristablauf nach Aktenlage entschieden wird). Die Ermittlungspflichten des FA enden jedenfalls da, wo der Stpfl. seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Wenn also nicht gerade aus der Akte offenkundige Fehler ins Auge springen, wird nach Aktenlage der Einspruch immer als unbegründet zurückgewiesen werden. Wenn das FA darüber hinaus geduldig ist, dann deshalb, weil es besonders gnädig ist oder selbst nicht weiß, was es als nächstes anfassen soll und das schiebt. Andererseits ist eine EE zu einem nicht begründeten Einspruch schnell geschrieben und der Fall dann ggf. schnell vom Tisch. Außer natürlich, wenn dann eine Klage kommt, die dann wieder Mehrarbeit machen dürfte. Das ist aber meine Einschätzung als außenstehender Berater. Die Insider vom Amt können dazu sicher aus erster Hand etwas von sich geben. |
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Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung - Schnitzer - 30.10.2010, 16:49
RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung - meyer - 30.10.2010 20:06
RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung - Schnitzer - 30.10.2010, 20:57
RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung - Kiharu - 30.10.2010, 22:53
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