Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
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30.10.2010, 18:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.10.2010 20:27 von meyer.)
Beitrag: #6
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Da sind wir uns ja schon fast einig (jedenfalls darüber, wo die Meinungsunterschiede liegen).
Vorweg: Ich habe oben noch Rechtschreibfehler und eine Freud'sche Fehlleistung zu später Stunde ("Eingriff" statt "Einspruch") korrigiert. Kiharu schrieb:Die besagten Aufstellungen sind ja doch eher grobschlächtiger Natur. Hier liegt m.E. ein Exotenfall vor. Die Fallkonstellation (denn nur aus dieser kann sich unsere Rechtfrage ergeben) unanfechtbarer Erstbescheid mit VdN, geändert durch Aufhebung des VdN und als Sahnehäubchen der Wunsch nach Änderung nach § 172 AO kommt wohl eher selten vor und dürfte daher in den einschlägigen Kommentaren nicht zu finden sein (und in der Rechtsprechung wohl auch nicht). So exotisch finde ich das Ganze nicht. Aufhebung VdN nach unanfechtbarem Erstbescheid ist ja durchaus häufig (z. B. nach jeder Außenprüfung, ob mit oder ohne Steueränderung). Selten ist höchstens, dass in dem Zusammenhang kein Einspruch eingelegt, sondern ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt wird. Noch seltener sind die Fälle des schlichten Änderungsantrags nach Einspruchsentscheidung, wobei beide Fälle m. E. nur gleich beurteilt werden können. Darüber scheinen wir uns ja auch einig zu sein. Für Weiteres muss ich wirklich erst noch in die Kommentierung einsteigen. Kann aber noch etwas dauern, denn derzeit leide ich mal wieder massiv unter Zeitmangel. @ schnitzer: Dass ein schlichter Änderungsantrag auch noch innerhalb der Klagefrist nach ergangener Einspruchsentscheidung geht, steht ausdrücklich in § 172 AO. Dadurch kann man in bestimmten Fällen ein Klageverfahren mit negativen Kostenfolgen noch vermeiden. Kiharu ist nur der Meinung, eine solche schlichte Änderung würde im vorliegenden Sonderfall (in dem angefochtenen Bescheid wird der VdN aufgehoben und der vorherige unter VdN stehende Bescheid war schon bestandskräftig) nicht durchgreifen, weil der Änderungsrahmen auf die Höhe der Steueränderung im letzten Bescheid (hier 0) begrenzt sei. Und genau darüber diskutieren wir hier. |
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