Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
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30.10.2010, 17:17
Beitrag: #5
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
@schnitzer
Dass § 351 AO nicht bei Steuerfestsetzungen mit VdN greift, ist wohl zwischen allen Beteiligen hier unstrittig und nicht der Knackpunkt der gesamten Diskussion. @meyer Jetzt (doch schon !) habe ich verstanden, worauf Sie hinaus wollen. Zitat:Bei dem hier in Rede stehenden Fall ist es so, dass ein "reguläres Rechtsbehelfsverfahren" den Fall komplett offen hält, da ja der VdN im durch Eingriff angegriffenen Bescheid erst aufgehoben wird und dieser Bescheid durch den Einspruch nicht in Bestandskraft erwächst. Ja, da sind wir uns einig. Zitat:Es gibt zwar die ein oder andere Gegenüberstellung der Auswirkungen beider Möglichkeiten, ich kann mich aber nicht daran erinnern bisher auch nur einmal einen Hinweis dahingehend gelesen zu haben, dass eine schlichte Änderung gegen einen Bescheid, mit dem der VdN aufgehoben wird, auf die Höhe der Steueränderng beschränkt wäre. Die besagten Aufstellungen sind ja doch eher grobschlächtiger Natur. Hier liegt m.E. ein Exotenfall vor. Die Fallkonstellation (denn nur aus dieser kann sich unsere Rechtfrage ergeben) unanfechtbarer Erstbescheid mit VdN, geändert durch Aufhebung des VdN und als Sahnehäubchen der Wunsch nach Änderung nach § 172 AO kommt wohl eher selten vor und dürfte daher in den einschlägigen Kommentaren nicht zu finden sein (und in der Rechtsprechung wohl auch nicht). Aber sei es drum, ich persönlich finde die Frage schon spannend Zitat:Sie scheinen dagegen die Auffassung zu vertreten, dass bei einem isolierten Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides mit dem der VdN aufgehoben wird, der VdN sozusagen weg ist, wodurch sich plötzlich der Änderungsrahmen von unendlich (bei Einspruch) auf Null (mangels Steueränderung bei schlichter Änderung) reduziert. Ja, genau das ist meine Rechtsauffassung für diese Konstellation. Ich versuch mich mal an die Begründung: Der Dreh- und Angelpunkt ist hier wirklich die materielle Bestandskraft = Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung. Sie tritt mit der Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides ein und führt dazu, dass der bekanntgebene und wirksame Bescheid für beide Seiten verbindlich ist. Eine Änderung kommt dann nur noch nach den Korrekturvorschriften der AO in Betracht. Ein Einspruchsverfahren verhindert den Eintritt der formellen und der materiellen Bestandskraft, siehe AEAO vor § 347 Zitat:Der förmliche Rechtsbehelf (Einspruch) unterscheidet sich von den Korrekturanträgen in folgenden Punkten: Das heisst, bei Einspruch ist der angefochtene Bescheid zunächst nicht verbindlich (bitte nicht mit der Vollziehbarkeit verwechseln). Darum kann das FA den Bescheid ohne Vorliegen einer Korrekturvorschrift ja im Rechtsbehelfsverfahren noch zu ungunsten ändern. Wird dann der Einspruch zurückgenommen, ist zack materielle Bestandskraft eingetreten. Zusammenfassend ist der Bescheid also komplett offen. Das führt ja auch dazu, dass die Aufhebung des VdN mangels eingetretener materieller Bestandskraft nicht wirksam ist. Die Korrekturvorschriften §§ 172 ff. regeln im Gegensatz zum Einspruch nur die punktuelle Durchbrechung der materiellen Bestandskraft. Nur in dem Umfang, wie die Korrekturnorm es zulässt, wird die materielle Bestandskraft durchbrochen. Alles andere (was also außerhalb der punktuelle Änderung liegt) wird davon nicht tangiert und bleibt daher materiell bestandskräftig. Wenn nun in unserem Fall nach Aufhebung des VdN weitere BA geltend gemacht werden sollen, dann führt ein Änderungsantrag nach § 172 AO nur dazu, dass die materielle Bestandskraft nur in diesem Punkt durchbrochen wird (hier also meinetwegen Höhe der Einkünfte aus § 15). Der Wegfall der Nebenbestimmung (Aufhebung VdN) bleibt munter materiell bestandskräftig und ist daher sowohl für FA als auch für Stpfl. verbindlich. Wenn aber das passiert, bin ich drin im § 351 AO mit all seinen Folgen. Bei einem Einspruch hingegen wäre der Wegfall der Nebenbestimmung nicht in materielle Bestandskraft erwachsen und der § 351 käme nicht zur Anwendung. Einziger rein hypothetischer Ansatz wäre, einen Änderungsantrag nach § 172 dahingehend zu stellen, dass der VdN nicht aufgehoben wird. Jedoch dürfte dies nicht von Erfolg gekrönt sein, da § 172 auf Steuerfestsetzungen Anwendung findet, nicht jedoch auf unselbständige Nebenbestimmung. Und irgendwie beisst sich bei so einem Antrag auch die Katze in den Schwanz. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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